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Machen wir, Chef! – Habe ja eine Super-Fachkraft an meiner Seite!! Bild: Purwin
Betriebsorganisation

Aus dem Facharchiv: Elektropraxis

Fachkunde und deren Erhalt

17.11.2022

Sämtliche elektrotechnische Arbeiten innerhalb eines Unternehmens müssen unter fachlicher und verantwortlicher Leitung erbracht werden. Ist der Inhaber des Unternehmens im Rahmen dieses Erfordernisses nicht selbst fachkundig, hat er sich einer Person zu bedienen, die dank ihres Bildungsstandes und Erfahrungswissens die elektrotechnische Fachverantwortung erfüllen kann, und dieser den Aufgaben- und Verantwortungsbereich zu übertragen.

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Unterlässt der Inhaber eines Unternehmens eine derartige Pflichtenübertragung oder erfolgt die Pflichtenübertragung nicht in dem erforderlichen Maße, bzw. auf eine Person, die nicht über das erforderliche Fachwissen verfügt, so verbleibt die Haftung maßgeblich bei dem Inhaber des Unternehmens/der Geschäftsführung, die dann die aus der unterbliebenen Pflichtenübertragung resultierenden Schadenfälle als eigenes Organisationsverschulden zu verantworten hat.

Elektrosicherheit bedarf der Fachkunde

Das Arbeitsschutzrecht kennt keinen Paragraphen, der namentlich dem Arbeitgeber abverlangt, dass dieser eine verantwortliche Elektrofachkraft (VEFK) zu bestellen hat. Das Arbeitsschutzgesetz ist ein allgemein gültiges Gesetz und hat deshalb die Anforderungen des betrieblichen Arbeitsschutzes so weit gefasst darzustellen, dass die Vielzahl der Normadressaten (Arbeitgeber) umfassend angesprochen werden. Die Konkretisierung in den einzelnen Betrieben und Unternehmen hat aber dann unter Wahrung dieser grundsätzlichen Vorgaben zu erfolgen. Nach dem Arbeitsschutzgesetz ist der Arbeitgeber verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes, unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Unter § 3 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) [1], Grundpflichten des Arbeitgebers, heißt es: „(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben. (2) Zur Planung und Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 hat der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten


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