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Symbolfoto (Bild: Rainer Sturm/pixelio.de)
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Leseranfrage

Erdungsanlage von Schwimmbecken

15.05.2018

Wenn die Temperaturen steigen, stellt sich für wasserbegeisterte Swimmingpool-Besitzer die Frage nach der Erdung des Beckens. Unser Autor F. Ziegler beantwortet diese Frage detailliert.

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Frage: Unser Kunde hat in seinem Garten ein Schwimmbecken ohne Fundamenterder im Fundament des Beckens errichten lassen. Er möchte nun, dass wir einige Leuchten und Antriebe für eine Gegenstromanlage installieren. Die Zuleitung (NYY-J 5 × 2,5) zum Unterverteiler des Schwimmbeckens (im Technikraum) kommt aus dem relativ neu errichteten Wohnhaus, das über einen Fundamenterder verfügt. Muss das Schwimmbecken einen Fundamenterder haben? Muss ersatzweise ein Ringerder verlegt werden? Oder kann ersatzweise ein kurzer Banderder, ggf. mit zwei Tiefenerdern, errichtet werden. Oder ist ein Erder eventuell gar nicht zwingend notwendig, weil der Potentialausgleich aus dem Wohnhaus ausreicht? Antwort: Zur Beantwortung dieser interessanten Leseranfrage müssen klar die Anforderungen der DIN VDE 0100-702 (VDE 0100-702)[1] beachtet werden. Für die Beantwortung dieser Anfrage ist der Abschnitt 702.415.2, Zusätzlicher Schutz, in DIN VDE 0100-702 [1] von entscheidender Bedeutung. Hier heißt es: Zusätzlicher Schutzpotentialausgleich: „Alle fremden leitfähigen Teile in den Bereichen 0, 1 und 2 müssen über Schutzpotentialausgleichsleiter miteinander verbunden werden. Sie müssen außerdem mit dem Schutzleiter der Körper von elektrischen Betriebsmitteln, die in diesen Bereichen angeordnet sind, verbunden werden [...] Anmerkung 3 Siehe auch 702.522.8.101, 1. Aufzählungsstrich von 702.55.101.3 c) und 2. Aufzählungsstrich von 702.55.105. Fremde leitfähige Teile sind leitfähige Teile, die nicht zur elektrischen Anlage gehören, die jedoch ein elektrisches Potential, einschließlich das einer örtlichen Erde (für den Anwendungsbereich dieser Norm von außerhalb der Bereiche 0, 1 und 2 in die Bereiche 0, 1 oder 2) einführen können. Anmerkung 4 Solche Teile können z. B. sein:

  • metallene Rohrleitungen für Frischwasser, Abwasser, Gas, Heizung, Klima;
  • Metallteile der Gebäudekonstruktion;
  • Metallteile der Beckenkonstruktion;
  • metallene Bewehrungen von nicht isolierenden Fußböden;
  • metallene Bewehrungen von Betonbecken.

Fußböden, die aus einzelnen Betonplatten bestehen, deren Armierungen vollständig in die Platten eingebettet sind und nicht ohne Beschädigungen der Platten zugänglich sind, werden nicht als fremde leitfähige Teile betrachtet und brauchen – auch wenn sie nicht isolierend sind – deshalb in den zusätzlichen Schutzpotentialausgleich nicht einbezogen zu werden. Anmerkung 5 Ein wirksamer zusätzlicher Schutzpotentialausgleich wird erreicht, wenn metallene Bewehrungen, z. B. von Betonfußböden, mit Metallbindedraht oder durch Verschweißen miteinander verbunden sind und eine Verbindung mit dem Schutzpotentialausgleichsleiter vorhanden ist.“ In dem vorab auszugsweise wiedergegebenen Abschnitt der DIN VDE 0100-702 (VDE 0100-702)[1] wird ausdrücklich keine Anforderung an die Errichtung einer Erdungsanlage (z. B. Fundamenterder, Tiefenerder, Ringerder usw.) erhoben, da hier nur die Anforderungen des „Zusätzlichen Schutzpotentialausgleichs“ definiert sind, was auch zur Erfüllung der sehr hohen Anforderungen an den Schutz gegen elektrischen Schlag im Bereich von Becken von Schwimmbädern, begehbaren Wasserbecken und Springbrunnen nach dem heutigen Stand der Erkenntnisse ausreichend ist.


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