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+++ News +++ Gebäudeenergiegesetz

Energetische Sanierungspflicht bei Eigentümerwechsel

08.06.2022

Wechseln Ein- oder Zweifamilienhäuser ihre Besitzer:innen, entstehen daraus häufig Pflichten für die neuen Eigentümer:innen. Nach einem Eigentümerwechsel müssen energetische Standards umgesetzt werden. Das Gebäudeenergiegesetz unterscheidet dabei nicht, ob das Haus geerbt oder gekauft wurde.

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Welche Anforderungen Wohngebäude bezüglich der energetischen Effizienz erfüllen müssen, regelt das Gebäudeenergiegesetz (GEG). Eigentümer:innen, die lange in ihrem Haus wohnen, sind aktuell von vielen Pflichten befreit. Wohingegen bei einem Eigentümerwechsel die Auflage greift, das Haus in einen entsprechenden energetischen Zustand zu bringen: Innerhalb von zwei Jahren muss der Altbau die Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes erfüllen.

Klassische Nachrüstpflichten

Das GEG bezieht sich auf die beiden Bereiche Heizung und Gebäudehülle. Gas- oder Ölheizkessel, die älter als 30 Jahre sind, müssen außer Betrieb genommen werden. Darüber hinaus muss dafür gesorgt werden, dass Heiz- und Warmwasserleitungen in unbeheizten Räumen gedämmt werden. Neue Heizsysteme sollen in jedem Fall zu erheblichen Teilen erneuerbare Energien nutzen. Ölheizkessel dürfen ohnehin – bis auf wenige Ausnahmen – von 2026 an nicht mehr eingebaut werden. Mit Blick auf Klimawandel und steigende Preise verlieren auch Gasheizkessel an Attraktivität. Den Wechsel auf Heiztechniken, die erneuerbare Energie nutzen, unterstützt der Staat mit bis zu 45 % der Kosten. Dazu zählen Wärmepumpen, Biomasseheizungen sowie Nah- und Fernwärme aus erneuerbarer Energie. Zuschüsse können vor Baubeginn beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Bafa) beantragt werden. Wer die Maßnahmen finanzieren will, kann anstelle eines direkten Zuschusses einen Förderkredit der KfW mit Tilgungszuschuss bei seiner Hausbank beantragen.


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