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(Bild: DD Images/stock.adobe.com)
Elektrosicherheit | Schutzmaßnahmen | Recht

Aus dem Facharchiv: Leseranfrage

Desolate Installation in einem Supermarkt

09.02.2021

Welche Normen und Vorschriften gelten im Bereich Lebensmittel? Gibt es Vorschriften bezüglich der Schutzart?

Frage:

In einem Fleischvorbereitungsraum eines Supermarktes weisen die Steckdosen Beschädigungen auf. Ich habe den Auftrag, diese zu tauschen. Dabei ist mir aufgefallen, dass auch die in diesem Raum installierte Unterverteilung einen desolaten Zustand aufweist. Welche Normen und Vorschriften sind hier im Lebensmittelbereich zu beachten? Welchen Rat geben Sie mir bezüglich Unterverteilung? Auch gerade vor der Tatsache, dass hier stets mit Wasser hantiert wird. Ich habe Bedenken, diese kleineren Arbeiten und Erweiterungen durchzuführen, da aus meiner Sicht die Anlage eine grundsätzliche Erneuerung erfordert. Diese Kosten möchte der Vermieter jedoch nicht tragen, da er meint, hier gelte der sogenannte Bestandsschutz. Für den Supermarkt gibt es weder eine verantwortliche Elektrofachkraft noch einen Anlagenbetreiber. Eine Gefährdungsbeurteilung liegt ebenfalls nicht vor. Antwort:Antwort aus technischer Sicht. Leider wird in der Anfrage nicht näher erläutert, was mit der Bezeichnung „desolater Zustand“ genauer gemeint ist. Häufig kann man einen Mangel erst vor Ort (z. B. bei einer Besichtigung) korrekt bewerten. Unabhängig von einer Besichtigung vor Ort, kann aber gesagt werden, dass solche Fälle, wie sie in der Anfrage beschrieben werden, häufig vorkommen. Folgendes sollte dabei beachtet werden: Es handelt sich bei der in der Anfrage beschriebenen Betriebsstätte um einen gewerblichen Betrieb. Deshalb sind (unabhängig von Anforderungen zur Hygiene usw.) die Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes (einschließlich der zugeordneten Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)) sowie die der Berufsgenossenschaften (z. B. DGUV Vorschrift 3) zu beachten. Werden Anforderungen aus diesen Papieren fahrlässig missachtet, drohen Strafen. Bei konkreten Gefährdungen von Personen, die aufgrund solcher Mängel entstanden sind, kann zudem im Extremfall die Schließung der entsprechenden Arbeitsstätte durch die Behörde angeordnet werden. Die DGUV Vorschrift 3 (früher: BGV A3) verweist bei ihren Ausführungen auch auf anerkannte Regeln der Technik sowie auf Anforderungen der entsprechenden VDE-Normen. Nach § 49 Energiewirtschaftsgesetz kann vermutet werden, dass die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden, wenn die Anforderungen von VDE-Normen beachtet wurden. Die Missachtung der Mindestanforderungen dieser allgemein anerkannten Regeln der Technik (vornehmlich wiedergegeben in VDE-Normen) zeigt in der Regel pauschal, dass die Schutzziele des Arbeitsschutzgesetzes und der Berufsgenossenschaftlichen Vorschriften nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erfüllt wurden. Es sei denn, dass andere Maßnahmen vorgesehen wurden, die eine vergleichbare Sicherheit hervorrufen. Dies müsste im konkreten Einzelfall jedoch nachgewiesen werden. Wie gefährlich ein vorgefundener Mangel ist, kann der Fachmann nur im konkreten Fall vor Ort bewerten. Fest steht aber eins: Verschweigt er einen Mangel, den er aufgrund der Tatsache, dass er vor Ort war und aufgrund seiner Ausbildung und seiner beruflichen Erfahrung hätte sehen und richtig einschätzen müssen, macht er sich mitschuldig. Das kann im konkreten Fall böse für ihn ausgehen, wenn es z. B. zu einem Unfall kommt und der Betreiber unter Umständen sogar behauptet, dass er die Gefahr deshalb unterschätzt hat, weil ein Fachmann zuvor in der Anlage war und nichts dazu gesagt hat. In Bezug auf die Anfrage kann nur empfohlen werden, die Gefahr, die von dem „desolaten Zustand“ ausgeht, in schriftlicher Form korrekt und verständlich zu beschreiben und Abhilfemaßnahmen zu benennen. Diese Mitteilung muss er den Verantwortlichen im entsprechenden Unternehmen aushändigen. Eventuell, wenn die Gefahr gesehen wird, dass diese Mitteilung nicht in ihrer Brisanz wahrgenommen und deshalb einfach nur „abgelegt“ wird, sollte diese Mitteilung mit Einschreiben an die Geschäftsführung des Unternehmens gerichtet werden. Sofern in diesem Zusammenhang seitens des Unternehmers auf einen Bestandschutz hingewiesen wird, sollte unmissverständlich klargemacht werden, dass es für elektrische Anlagen oder Teile von elektrischen Anlagen sowie für einzelne Betriebsmittel, die eine Gefährdung darstellen können, noch nie einen Bestandschutz gegeben hat. Diese irrige Meinung entspringt allein dem Wunschdenken von Unternehmungen, die aus Kostengründen notwendige Maßnahmen zur Sicherheit vermeiden möchten. Bestandschutz meint eben nur, dass Anlagen, Anlagenteile oder einzelne Betriebsmittel, die seinerzeit nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet wurden, nicht deshalb ohne Not geändert oder angepasst werden müssen, nur weil sich entsprechende technische Regeln zwischenzeitlich geändert haben. Wenn mittlerweile durch Veränderungen in der Anlage oder durch Verschleiß oder durch Defekte von Betriebsmitteln eine Gefährdung möglich ist, hat der Bestandschutz keine Bedeutung. Das war schon immer so. Überhaupt sollte man besser vom Gegenteil sprechen – also von einer möglichen Anpassungsforderung statt von einem Bestandschutz. Anpassungsforderungen können tatsächlich nur Behörden bzw. der Gesetzgeber stellen. Aber das bedeutet nicht, dass eine wie immer auch entstandene Gefährdung nicht behoben werden muss. Einen Mangel zu beseitigen ist nämlich keine Anpassung, sondern die Beseitigung einer Gefährdung. Zum Thema Bestandschutz und Anpassungsforderung hat die GED Gesellschaft für Energiedienstleistung in Zusammenarbeit mit dem HEA Fachausschuss „Elektroinstallation und Gebäudesystemtechnik“ eine interessante Schrift herausgegeben: „Elektroinstallationen im Spannungsfeld von Anpassung und Bestandsschutz“. Autoren: H. Schmolke, H. Hardt Der vollständige Artikel ist in unserem Facharchiv nachzulesen.