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Messen und Prüfen | Elektrosicherheit

Aus dem Facharchiv: Leseranfrage

CE-Zeichen und Maschinen in der Landwirtschaft

03.09.2019

Können Geräte mit einem 110-V-Anschlussstecker (US-Anschluss) in Kombination mit nicht europäischen Transformatoren in Europa betrieben werden?

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Frage: Unser Unternehmen baut Maschinen für die Landwirtschaft. Um diese Maschinen zu prüfen, setzen wir in den Prüfstationen zahlreiche Staubsauger eines amerikanischen Herstellers ein, die über einen 110-V-Anschlussstecker verfügen. Ich habe dem ep-Online-Archiv entnommen, dass diese Produkte nicht in Europa betrieben werden dürfen. Hinzu kommt, dass die Sauger an nicht europäischen Transformatoren angeschlossen sind, die aus meiner Sicht eine fragliche CE-Kennzeichnung tragen. Was können wir tun, um diese Kombination sicher zu betreiben? Oder müssen wir uns nach einer anderen Alternative umsehen? Ich bin in unserer Firma beauftragt, die ortsveränderlichen elektrischen Geräte zu prüfen. Wie weit kann ich die Verantwortung für diese Geräte an den Arbeitgeber abgeben? Wir verfügen zudem noch über verschiedene von elektrotechnischen Laien gebaute Pressen und Spezialmaschinen. Müssen wir dafür eine CE-Konformitätserklärung erstellen? Oder reicht es aus, wenn wir uns beim Bau der Geräte, Anlagen oder Maschinen nach den Normen und Vorschriften richten und anschließend eine Gefährdungsbeurteilung durchführen? Antwort: Das sind einige Fragen, auf die man sehr umfangreich antworten könnte. Ich hoffe, dass wir in dem uns zur Verfügung stehenden Rahmen den Fragen gerecht werden können. Zum Einsatz der Staubsauger. Hier stellt sich eine ganz große Frage: Wie kommt der Sauger ohne CE-Konformitätserklärung in die EU? Die (neue) Niederspannungsrichtlinie 2014/35/EU [1] sieht genauso wie ihre Vorgänger vor, dass der Hersteller von Niederspannungsprodukten sich vor der Bereitstellung um die CE-Kennzeichnung kümmern muss. So ist dies aus den Erwägungsgründen 9 und 10 und dem Artikel 3 dargestellt. Kann der Hersteller dies nicht selbst, so muss er einen Bevollmächtigten nach Artikel 7 benennen. Wenn sich der Hersteller aus Übersee nicht in der Lage sieht, ein CE-Kennzeichen zu vergeben und der Anfragende ein deutliches Interesse am Einsatz genau dieses Gerätes hat, so könnte das Unternehmen des Anfragenden als Bevollmächtigter auftreten. Das bedeutet allerdings, dass der Anfragende einen intensiven Kontakt zum eigentlichen Hersteller aufnehmen muss und dieser die Konstruktion so weit offenlegt, wie es für eine Konformitätsbewertung nötig ist. Wenn der Sauger dann den harmonisierten Normen entspricht und das Unternehmen des Anfragenden die Konformität bestätigt, ist dieses Unternehmen natürlich auch verantwortlich für das Produkt nach ProdSG [2]. Sollte dies nicht funktionieren, so bleibt nur der Austausch des Saugers. Wie mit bereits verbauten Saugern umzugehen ist, muss die Unternehmensführung entscheiden. Eine andere Vorgehensweise ist kaum möglich, denn der Sauger muss bei der Verwendung definitiv den harmonisierten Normen entsprechen und um das zu bewerten, braucht es die CE-Konformitätserklärung. Zu den Transformatoren. Wenn der Anfragende Bedenken hinsichtlich der Qualität/dem Wahrheitsgehalt der CE-Konformitätserklärung des Trenntransformators hat, so wäre es der richtige Weg, den Bevollmächtigten des Herstellers in Europa (der, der die CE-Konformitätserklärung unterschrieben hat) zu kontaktieren. Gelingt dies nicht oder wirft dies weitere Fragen auf, so besteht immer die Möglichkeit, die Marktaufsichtsbehörden einzuschalten. Ist der Verdacht dann begründet, wird sich etwas tun. Wenn die Marktaufsicht dann jedoch feststellt, dass die Trafos unsichere Produkte sind, dann muss der Anfragende auch entsprechend reagieren und ggf. die Geräte austauschen. Verantwortung zu diesem Produkt. Der Anfragende ist nicht der Unternehmer. Und an den Anfragenden wurde nicht die Unternehmerverantwortung delegiert. Insofern muss der Anfragende seine Bedenken der VEFK bzw. dem Unternehmer mitteilen. Er ist für die sichere Gestaltung der Produkte verantwortlich. Wenn der Anfragende bereits deutlich auf die Problematik hingewiesen hat, dann hat der Anfragende alles getan. Selbstgebaute Spezialmaschinen. Für den Bau von Maschinen, egal ob zur Bereitstellung auf dem Markt oder für den Eigenbedarf, welche unter die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG (MRL) [3] fallen, ist grundsätzlich die Konformität mittels EG-Konformitätserklärung zu bescheinigen. Um das überhaupt tun zu können, ist es Voraussetzung, dass die Maschinen in Anwendung der zur MRL harmonisierten und anzuwendenden Normen geplant und gebaut wurden und die in der MRL geforderten Dokumente vorhanden sind. Speziell bei Pressen kann es sein, dass sie sogar unter die sogenannten „Anhang-IV-Maschinen“ fallen, also Maschinen, von denen besondere Gefährdungen ausgehen.

Für den Bau von Niederspannungsgeräten ist eine EU-Konformitätserklärung nach der Niederspannungsrichtlinie 2014/35/EU (NSpRL) [1] erforderlich, wenn diese auf dem Unionsmarkt bereitgestellt werden oder auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht werden. Natürlich müssen die Niederspannungsgeräte dann auch nach den harmonisierten Normen geplant und gebaut worden sein. Die entsprechenden Dokumente dazu müssen vorhanden sein. In der Anwendung der BetrSichV [4] ist für den Eigenbau von Niederspannungsgeräten die EU-Konformitätserklärung nicht gefordert, sehr wohl aber natürlich die Einhaltung der Sicherheitsziele der anzuwendenden Normen. Als Eigenbau ist hier zu verstehen, dass die Niederspannungsprodukte nicht an z. B. Kunden verkauft werden. Es ist schwer vorstellbar, dass Maschinen inklusive ihrer Steuerung regelwerkskonform geplant, gebaut und geprüft werden, ohne dass eine Elektrofachkraft mit einbezogen wird. Literatur: [1] Richtlinie 2014/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt.


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