Zum Hauptinhalt springen 
Sanierungsarbeiten an Elektroanlagen in Wohnhäusern (Foto: Rainer Sturm/pixelio.de)
Installationstechnik | Hausanschluss und Zählerplatz | Finanzen/Steuern | Betriebsführung

Leseranfrage

Berechnung des Baukostenzuschusses

12.02.2019

Bei Dimensionierungen von zu sanierenden Elektroanlagen in Wohngebäuden hängt der Baukostenzuschuss von der Berechnungsweise ab, was zu Differenzen zwischen Neu-Errichtern und Netzbetreibern führen kann.

Frage: Wir sind mit der Sanierung der Elektroanlagen von Wohngebäuden aus den 50er-Jahren beauftragt. Die Wohnungen erhalten im Wesentlichen den Mindeststandard nach DIN 18015-2. Der hier betrachtete Wohnblock hat vier Aufgänge zu je acht Wohneinheiten (WE). Jeder Aufgang verfügt über einen Hausanschluss 63 A. Dieser Hausanschluss reicht für den zukünftigen Leistungsbedarf für acht WE (50 kVA nach DIN 18015-2 ohne elektrische Warmwasserbereitung) nicht mehr aus. Da nicht bekannt war, welcher Leistungsbedarf zu DDR-Zeiten angemeldet wurde, konnte also auch kein Mehrleistungsbedarf berechnet werden. Beim Netzbetreiber (NB) wurde nun die neue Gesamtleistung angemeldet. Der NB hat pauschal für jeden Aufgang eine Mehrleistung von 20 kW angesetzt, diese mit vier (Aufgänge) multipliziert und 80 kW für die Berechnung des Baukostenzuschusses zugrunde gelegt. Wir haben dieser Berechnungsweise widersprochen und darauf verwiesen, dass alle vier Aufgänge an einem Stammkabel angeschlossen sind. In unserem Fall würde der NB einen Baukostenzuschuss wie für einen neuen Wohnblock erhalten. Der NB hat unseren Einspruch zurückgewiesen, konnte aber keine plausible Erklärung für seine Berechnungsweise geben. Wie müssten die Leistungen im Versorgungsgebiet einer Trafostation berücksichtigt werden, die durch den Abriss von Wohngebäuden nicht mehr benötigt werden? Antwort: Bei Änderungen des Leistungsbezuges im Niederspannungsnetz ist die NAV einschlägig. Es kann einmal um die Kosten für die Herstellung oder die Änderung des Netzanschlusses nach § 9 oder nach § 11 NAV, den sogenannten Baukostenzuschuss gehen. Der Baukostenzuschuss deckt die Kosten im vorgelagerten Netz ab. Der Kostenerstattungsanspruch nach § 9 NAV bezieht sich auf die Kosten, die unmittelbar für den Bezugskunden entstehen. Anscheinend geht es aber um letztere nicht, sondern um den Baukostenzuschuss. Grundvoraussetzung für einen solchen Baukostenzuschuss ist zunächst, dass Kosten für die Erstellung oder Verstärkung der örtlichen Verteileranlagen des Niederspannungsnetzes einschließlich der Transformatorenstation entstehen. Diese Anlagen müssen ganz oder teilweise dem Versorgungsbereich zugeordnet werden können, in dem der Anschluss erfolgt. Des Weiteren darf der Kostenzuschuss höchstens 50 % der Kosten abdecken. Im Übrigen darf nach § 11 Abs. 3 NAV ein Baukostenzuschuss nur für den Teil der Leistungsanforderung erhoben werden, der eine Leistungsanforderung von 30 kW übersteigt. Im Übrigen ist wohl davon auszugehen, dass schon einmal ein Baukostenzuschuss gezahlt wurde und ein weiterer Baukostenzuschuss nur verlangt werden kann, wenn der Anschlussnehmer seine Leistungsanforderung erheblich über das der ursprünglichen Berechnungen zugrundeliegende Maß hinaus erhöht. Es gibt also hier viele Umstände, die meines Erachtens dem Zahlungsanspruch entgegenstehen, die zumindest einer nähergehenden Prüfung bedürfen. Autor: C. Bönning Dieser Artikel ist in unserem Facharchiv nachzulesen.