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(Bild: Sebastian Göbel/pixelio.de)
Arbeits- und Gesundheitsschutz | Betriebsführung-weitere | Aus- und Weiterbildung

Arbeits- und Gesundheitsschutz

Baustellenverbot ohne Gefährdungsbeurteilung

18.03.2019

Das Erstellen einer Gefährdungsbeurteilung und das regelmäßige Unterweisen der Mitarbeiter sind unabdingbare Pflichten des Arbeitgebers, wenn es um den Arbeits- und Gesundheitsschutz geht. Die Regelungsflut des Gesetzgebers machte es den Betrieben aber nicht sonderlich leicht, diese Vorgaben in der Praxis umzusetzen.

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Kommen dann noch vertragliche Bestimmungen, wie eine Baustellenordnung, hinzu, dann resigniert der eine oder andere vollständig und lässt die Gefährdungsbeurteilung ganz sein. Das kann aber fatale Folgen haben – bis hin zum Zutrittsvrbot zur Baustelle.

Unternehmer in der Pflicht

Ganz allgemein ist jeder Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet, für den Arbeitsplatz seiner Mitarbeiter eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen. Das gilt unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten. Er hat demnach die mit der Tätigkeit verbundenen Gefährdungen zu ermitteln und je nach Ergebnis erforderliche Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes festlegen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist das Beurteilen eines einzelnen Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend. Liegen unterschiedliche Bedingungen vor, insbesondere bei unterschiedlichen Baustellen, muss eine baustellenbezogene Gefährdungsbeurteilung erstellt werden. Besonders Letzteres bereitet Betrieben immer wieder Schwierigkeiten.

Sonderfall Baustelle

Die Schwierigkeiten, eine baustellenbezogene Gefährdungsbeurteilung vorzunehmen, folgen unter anderem daraus, dass hier zum einen verschiedene Gewerke aufeinandertreffen. Zum anderen bestehen je nach Baufortschritt unterschiedliche Gefahren. Unabhängig von zusätzlichen Anforderungen durch eine etwaig vorhandene Baustellenordnung gilt grundsätzlich Folgendes:


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