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(Bild: Kruwt/stock.adobe.com)
Brand- und Explosionsschutz | Sicherheitstechnik

Aus dem Facharchiv: Leseranfrage

Aufzugssteuerung im Treppenraum

23.02.2021

Für notwendigen Fluchtwege, insbesondere in Treppenhäusern, ist eine ungeschützte Kabelverlegung ohne zusätzliche brandschutzgerechte Abtrennungsmaßnahmen nicht zulässig. Gibt es Ausnahmen, beispielsweise bei maschinenraumlosen Aufzugsanlagen bzw. deren Aufzugssteuerungen?

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Frage:

In einem neu errichteten Hotel ist mir im Treppenhaus des obersten Geschosses (2. OG) die Anordnung einer Aufzugsmaschinensteuerung aufgefallen. Die komplette Aufzugssteuerung ist ohne ergänzende bauliche oder brandschutztechnische Abtrennung im Treppenhaus angeordnet. Lediglich eine Blechtür ohne weitere Dichtungselemente, (nicht (rauch-)dicht schließend) ist vorhanden. Meine Frage: Nach MLAR ist in notwendigen Fluchtwegen – vor allem aber in Treppenhäusern (hier sogar eines Beherbergungsbetriebes) – eine ungeschützte Kabelverlegung oder eine Anordnung von Elt-Verteilern ohne zusätzliche brandschutzgerechte Abtrennungsmaßnahmen in F30 bzw. F90 nicht zulässig. Trifft dies für maschinenraumlose Aufzugsanlagen bzw. deren Aufzugssteuerungen nicht zu? Gibt es hier eventuelle – dann für mich aber kaum erklärbare – Ausnahmen? Antwort:

Die von dem Anfragenden vorgefundene Ausführung entspricht in der Tat nicht der MLAR [1]. Nach Abschnitt 3.2.2 dieser Richtlinie sind Messeinrichtungen und Verteiler gegenüber notwendigen Treppenräumen durch mindestens feuerhemmende Bauteile (F 30) aus nichtbrennbaren Baustoffen abzutrennen. „Öffnungen in diesen Bauteilen sind durch mindestens feuerhemmende Abschlüsse aus nichtbrennbaren Baustoffen mit umlaufender Dichtung zu verschließen [...]“ Sollte es sich bei dem Aufzug gar um eine sicherheitstechnische Anlage handeln (Feuerwehraufzug oder Brandfallsteuerung), gilt Abschnitt 5.1.1 dieser Richtlinie: „Die elektrischen Leitungsanlagen für bauordnungsrechtlich vorgeschriebene sicherheitstechnische Anlagen müssen so beschaffen oder durch Bauteile abgetrennt sein, dass die sicherheitstechnischen Anlagen im Brandfall ausreichend lange funktionsfähig bleiben (Funktionserhalt).“ Nach Abschnitt 5.3 der Richtlinie wird bei Feuerwehraufzügen ein Funktionserhalt von E 90 verlangt, bei einer Brandfallsteuerung E 30. Hierzu kann die Steuerung


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