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Bild: valleyboi63/stock.adobe.com
Installationstechnik | Licht- und Beleuchtungstechnik | Kabel und Leitungen | Dosen und Klemmen

Aus dem Facharchiv: Leseranfrage

Alternative Leuchten-Installation

13.07.2021

Können Feuchtraum-Leuchten mit Ketten ohne weiteres an der Decke montiert werden?

Frage:

Bei einem Neubau unserer Universität hat die ausführende Elektrofirma Feuchtraum-Leuchten mit Ketten an der Decke montiert. Allerdings sind die Leuchten laut Hersteller nur für die Wand- und direkte Deckenmontage geeignet. Infolgedessen gestaltet sich das Anbringen der Leuchtenabdeckungen sehr schwierig, da beim Andrücken der Abdeckung der Widerstand der Befestigungsspangen überwunden werden muss. Des Weiteren erfolgte der elektrische Leuchtenanschluss mit einer NYM-J-Leitung, die an den jeweiligen Befestigungsketten mit Kabelbindern fixiert wurde. Aus meiner Sicht ist diese Installation stark mangelbehaftet. Wie denken Sie darüber? Antwort: In dieser Leserfrage werden zwei unterschiedliche Themen angesprochen. Zum einen geht es offenbar um eine Anbauleuchte, die als Pendelleuchte montiert wurde, und zum anderen geht es um den Anschluss einer Pendelleuchte über eine starre Mantelleitung (NYM). Leuchtenmontage. Der Hersteller von Leuchten ist nach DIN EN 60598-1 (VDE 0711-1)[1], Abschnitt 3.2 verpflichtet, Einschränkungen und besondere Anforderungen, die bei der Montage zu beachten sind, durch Aufschriften mitzuteilen. Diese Anforderungen sind vom Errichter immer zu beachten, wenn dieser nicht Gefahr laufen möchte, dass die Leuchte die Zulassung verliert, bzw. dass er die Herstellerverantwortung für die Leuchte übernehmen muss. Natürlich muss in einem eventuellen Schadenfall ein nachvollziehbarer Bezug zwischen der Abweichung von der Herstellermitteilung und dem entstandenen Schaden möglich sein. Fest steht aber, dass der Errichter in Erklärungspflicht gerät, wenn er gefragt wird, warum er von Herstellerangaben abgewichen ist und wieso er der Meinung ist, dass die gewählte (abweichende) Montageart kein erhöhtes Risiko verursacht. Die Gefahr, die durch die Montage einer Anbauleuchte als Pendelleuchte entsteht, ist natürlich nicht sofort deutlich. Im Folgenden sollen beispielhaft einige Möglichkeiten zu diesem Thema aufgeführt werden. Im konkreten Fall sollte der Errichter entscheiden, ob die Abweichung von den Herstellerangaben unkritisch ist oder nicht. Die Verantwortung übernimmt er mit der veränderten Montage ohnehin. Schutzgrad (Schutzart). Zunächst muss der vom Leuchtenhersteller nach DIN EN 60598-1 (VDE 0711-1)[1], Abschnitt 3.2.6 durch ein IP-Kennzeichen festgelegte Schutzgrad betrachtet werden. Dieser Schutzgrad gilt selbstverständlich für die vom Hersteller vorgesehene Montageart. Die Frage muss also lauten: Wird durch die veränderte Montage der Schutzgrad der Leuchte auf irgendeiner Weise infrage gestellt? Dies kann natürlich nur vor Ort mindestens durch eine genaue Sichtprüfung nachgewiesen werden. Wärmeableitung. Bezüglich der Ableitung der Wärme, die durch die immer vorhandene Verlustleistung der Leuchte entsteht, kann vermutet werden, dass durch die Nutzung der Anbauleuchte als Pendelleuchte kein erhöhtes Risiko entsteht. Wartung der Leuchte. Der Hersteller wird durch Konstruktion der Leuchte sicherstellen, dass eine Wartung seiner Leuchte gefahrlos und möglichst ohne große Umstände möglich ist. In DIN EN 60598-1 (VDE 0711-1)[1], Abschnitt 3.3 wird hierzu Folgendes festgelegt: „Zusätzlich [...] müssen alle erforderlichen Einzelheiten, die den ordnungsgemäßen Anschluss, die ordnungsgemäße Verwendung und die ordnungsgemäße Wartung sicherstellen, entweder auf der Leuchte, der Semi-Leuchte oder dem eingebauten Vorschaltgerät angegeben werden oder in der der Leuchte vom Hersteller beizufügenden Montageanweisung enthalten sein [...].“ Bei einer möglichen Gefährdung geht es stets um die Frage der Sicherheit. Wenn allerdings lediglich eine möglichst reibungslose Wartung im Vordergrund stehen soll, geht es möglicherweise nur um den Komfort. Allerdings kann auch eine Frage des Komforts zu einer Frage der Sicherheit werden, wenn nämlich durch die veränderte Montage Wartungsarbeiten (z. B. Reinigung oder Austausch der Leuchtmittel) nur noch mit einem erhöhten Aufwand möglich sind, die der Hersteller so nicht vorgesehen hatte. Wenn dieser erhöhte Aufwand zu einem Sicherheitsrisiko wird, weil diese Arbeiten z. B. auf einer Leiter durchgeführt werden müssen, tritt der Komfort in den Hintergrund, weil dann die Sicherheit Vorrang hat. Hier kann der Errichter bei einem Unfall durchaus damit rechnen, dass er mindestens eine Mitverantwortung übernehmen muss. Abschließend muss betont werden, dass derjenige, der die Montage der Leuchten beauftragt hat, nicht mit der veränderten Montageart einverstanden sein muss. Bei der Abnahme der Arbeit kann dies als Mangel beanstandet und eine herstellerkonforme Lösung verlangt werden. Entweder sind andere Leuchten vorzusehen oder bei den vorhandenen Leuchten muss die Montage nach Herstellerangaben erfolgen. Anschluss über starre NYM-Leitung. Die Frage, ob abgehängte Leuchten mit flexiblen Kabeln bzw. flexiblen Leitungen anzuschließen sind oder ob hierfür eine starre Anschlussleitung (z. B. vom Typ NYM) vorgesehen werden darf, wird häufig gestellt, obwohl hierzu in der Errichtungsnorm für Leitungsanlagen entsprechende Aussagen enthalten sind. So heißt es in DIN VDE 0100-520 (VDE 0100-520)[2], Abschnitt 522.7.2 wörtlich: „Der feste Anschluss von abgehängten elektrischen Verbrauchsmitteln, z. B. Leuchten, muss mittels flexibler Leitungen erfolgen. Wenn keine Schwingungen oder Bewegungen erwartet werden können, dürfen Kabel und Leitungen mit starren Leitern verwendet werden.“ Die Frage ist also, ob Bewegungen der Pendelleuchten zu erwarten sind. Dies trifft in jedem Fall zu, wenn sich die Leuchten im Handbereich befinden. Bei einer Pendelleuchte, die sich beispielsweise in einer Höhe von 5 m über dem Fußboden befindet, ist eine Bewegung durch Personen, die sich im Raum aufhalten, eher nicht zu erwarten. Bewegungen können jedoch auch durch starke Luftbewegungen entstehen oder wenn die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein Gegenstand (z. B. die Hebevorrichtung eines Flurfördergerätes) die Leuchte anstößt. Die konkrete Montage und das Handling im Raum bzw. die Raumnutzung und alle Umgebungsbedingungen müssen betrachtet und bewertet werden, wenn diese Frage korrekt beantwortet werden soll. Ist eine Bewegung jedoch auszuschließen, darf der Anschluss der Leuchten über eine starre Mantelleitung (NYM) erfolgen. Autor: H. Schmolke Literatur: [1] DIN EN 60598-1 (VDE 0711-1):2018-09 Leuchten – Teil 1: Allgemeine Anforderungen und Prüfungen. [2] DIN VDE 0100-520 (VDE 0100-520):2013-06 Errichten von Niederspannungsanlagen – Teil 5-52: Auswahl und Errichtung elektrischer Betriebsmittel – Kabel- und Leitungsanlagen. Dieser Artikel ist in unserem Facharchiv nachzulesen.