Für alle Beschäftigten gilt als oberster Grundsatz die Unversehrtheit, also morgens gesund zur Arbeit und abends gesund nach Hause zu kommen. Da das Arbeiten mit elektrischer Energie sowie an deren Verteilung zu den gefahrengeneigten Tätigkeiten gehören, gelten hier besondere Regeln.
Seit Jahrzehnten bekannte Regel
Das Arbeiten unter Spannung ist verboten. Unter § 6 DGUV Vorschrift 3 [1] heißt es: „An unter Spannung stehenden aktiven Teilen elektrischer Anlagen und Betriebsmittel darf, abgesehen von den Festlegungen in § 8, nicht gearbeitet werden“ (ehem. VBG 4, dann BGV A3) und das schon seit mehr als 40 Jahren. Grundsätzlich muss eine mögliche Gefährdung durch Körperdurchströmung, also elektrischen Schlag und/oder durch Lichtbogenbildung, ausgeschlossen sein.
Welche Ausnahmen es gibt, wenn diese Beschäftigten trotzdem mit elektrischen Gefährdungen in Berührung kommen, ist unter anderem im Normenwerk des VDE festgelegt.
„Arbeiten unter Spannung“ sind Tätigkeiten, bei denen eine Person bewusst mit Körperteilen oder Werkzeugen, Ausrüstungen oder Vorrichtungen unter Spannung stehende Teile berührt oder in die Gefahrenzone gelangt. Es dürfen nur die Arbeiten unter Spannung durchgeführt werden, für die ein geeignetes Arbeitsverfahren freigegeben wurde. Sie dürfen nur von dafür beauftragten Mitarbeitern ausgeführt werden, die für diese Tätigkeiten durch erfolgreiche Ausbildung besonders befähigt und berechtigt sind. Die einzelnen Bestimmungen zur Auswahl und Anwendung von zugelassenen Schutz- und Hilfsmitteln sind von allen Mitarbeitern zwingend einzuhalten. Hinzu kommt, dass Arbeiten unter Spannung nur dann durchgeführt werden dürfen, wenn die Sicherheit und der Gesundheitsschutz aller an den Arbeiten beteiligten Personen sichergestellt sind.
Als weitere Grundlage legt § 5 ArbSchG [2] (Arbeitsschutzgesetz) Spielregeln für den Arbeitgeber und dessen Beschäftigte fest, die kurz zusammengefasst folgende Schlagwörter enthalten: „Gefährdung beurteilen, durch technische, organisatorische und persönliche Maßnahmen die Gefährdungen reduzieren, die Mitarbeiter hinweisen/unterweisen und die Umsetzung der festgelegten Maßnahmen kontrollieren“. Ein erstes Fazit: Gefährdungsbeurteilung, Arbeitsanweisung, Unterweisung und Kontrolle.
Im Abs. 6.3 der DIN VDE 0105-100 (VDE 0105-100)[3] ist unter anderem festgelegt, dass das Arbeiten unter Spannung nach deutschen Anforderungen und Verfahren auszuführen ist. So heißt es weiter: „Besondere technische und organisatorische Maßnahmen nach 6.3.2, 6.3.2.101 bis 6.3.2.103 sind in der Regel bei den folgenden Arbeiten nicht erforderlich.“
- Wenn sowohl die Spannung zwischen den aktiven Teilen als auch die Spannung zwischen den aktiven Teilen und der Erde nicht höher als AC 50 V oder DC 120 V ist.
- Heranführen von Spannungsprüfern und Phasenvergleichern.
- Heranführen von Prüf-, Mess- und Justiereinrichtungen bei Nennspannungen bis 1000 V.
- Herausnehmen oder Einsetzen von nicht gegen direktes Berühren geschützten Sicherungseinsätzen.
- Prüfarbeiten bei der Fehlereingrenzung in Hilfsstromkreisen.
- Funktionsprüfungen an Geräten und Schaltungen, Inbetriebnahme und Erprobung.
- Arbeiten zum Abdecken entsprechend der fünften Sicherheitsregel.
Hierbei ist nicht gemeint, dass man die Arbeiten nicht regeln soll, sondern, dass es keiner besonderen Ausbildung nach Abs. 6.3.2; der sogenannten „Spezialausbildung“, bedarf.
Hinweis: Generell erfordert AuS immer technische und organisatorische Maßnahmen, und diese sind durch den Unternehmer bzw. seine beauftragte Person anhand von Gefährdungsbeurteilungen festzulegen.
Folgerichtig müssen für die Tätigkeit „Arbeiten unter Spannung“ anhand einer Gefährdungsbeurteilung die Risiken gegen den elektrischen Schlag und die Lichtbogenbildung bewertet werden. Hieraus sind unter anderem die notwendigen Arbeitsanweisungen, wie in der DIN VDE 0105-100 (VDE 0105-100)[3] unter Abs. 6.3.5 beschrieben, abzuleiten. Dabei sind Art und Häufigkeit der zu verrichtenden Arbeiten, die Verletzungsschwere und die Eintrittswahrscheinlichkeit, bei der Verwendung von geeigneten Arbeits- oder Hilfsmitteln, zu berücksichtigen. Der Arbeitgeber/Unternehmer oder dessen Beauftragter, die „Verantwortliche Elektrofachkraft“ (VEFK), muss sich vorher Gedanken machen, welche Tätigkeiten ein Mitarbeiter im elektrischen Betriebsteil für ihn ausführen soll.
Da die DIN-VDE bei der Arbeitsmethode „Arbeiten unter Spannung“ zwischen Tätigkeiten ohne und mit AuS-Spezialausbildung unterscheidet, muss sich dies letzten Endes auch in der (den) Gefährdungsbeurteilung(en), den Arbeitsanweisungen und Unterweisungen widerspiegeln.
So ist für die in der alltäglichen Praxis notwendigen Routinearbeiten, wie z. B. die Fehlereingrenzung in Hilfsstromkreisen oder Spannungsmessung, in der Regel keine AuS-Spezialausbildung erforderlich. Es handelt sich bei diesen Tätigkeiten und die dazugehörigen Arbeitsverfahren um Basiswissen und Verhaltensregeln, die seit Jahren bewährt und bereits zu Beginn der Ausbildung und auch wiederkehrend vermittelt werden. Hierzu zählt auch das Einhalten der fünf Sicherheitsregeln
- Freischalten;
- gegen Wiedereinschalten sichern;
- Spannungsfreiheit feststellen;
- Erden und Kurzschließen;
- benachbarte, unter Spannung stehende Teile abdecken oder abschranken.
Dennoch bedarf es für das Feststellen der Spannungsfreiheit einer Arbeitsanweisung, anhand derer der Arbeitgeber/Unternehmer seinen im Bereich der Elektrotechnik tätigen Personen die hierfür einzusetzenden Arbeits-, Hilfs- und Schutzmittel (z. B. zweipoliger Spannungsprüfer, CAT IV) vorgibt.
Zu den weiteren oben angeführten Tätigkeiten ist wie vorher beschrieben zu verfahren und die Erlaubnis zur Durchführung in einer „Generalanweisung für Arbeiten unter Spannung, für die keine AuS-Spezialausbildung benötigt wird“, inklusive der aus der Gefährdungsbeurteilung resultierenden Arbeitsanweisungen, niederzuschreiben. Der Inhalt dieser Generalanweisung muss den Mitarbeitern der Elektrotechnik regelmäßig in einer jährlichen Sicherheitsunterweisung durch den Unternehmer oder seine beauftragte Person anhand der Arbeitsanweisungen vermittelt werden.
Im Gegensatz dazu sind die nicht als Routine anzusehenden Arbeiten in der Elektrotechnik (z. B. Montieren von Abzweigmuffen, Zählern und Wartungsarbeiten an unter Spannung stehenden Teilen) als „Arbeiten unter Spannung“ mit Spezialausbildung anzusehen. Hierfür werden besondere technische und organisatorische Maßnahmen, besondere Kenntnisse, eine entsprechende Qualifizierung der Mitarbeiter und dezidierte Arbeitsanweisungen gefordert.
Dem Unternehmer obliegt hier eine besondere Sorgfalt in der Begründung der zu verrichtenden Arbeiten und der Auswahl und Qualifizierung seiner damit beauftragten Mitarbeiter. Denn gearbeitet werden darf nur, wenn:
- Ein zwingender Grund vorliegt und der Unternehmer für jede unter Spannung vorgesehene Tätigkeit schriftlich festlegt hat, welche Gründe er als zwingend dafür ansieht, dass auf Spannungsfreiheit verzichtet werden soll.
- Eine Gefährdungsbeurteilung für diese spezielle Tätigkeit vorhanden ist.
- Der Unternehmer für die Durchführung eine Arbeitsanweisung erstellt hat.
- Der Unternehmer geeignetes Werkzeug und Hilfsmittel bereitstellt, welches eine Gefährdung durch Lichtbogen oder Körperdurchströmung ausschließt.
Hat der Unternehmer seine Gefährdungen zu den zu verrichtenden elektrischen Tätigkeiten in seinen Beurteilungen anhand vorher genannter Kriterien schriftlich niedergelegt und kommt der Unternehmer zu dem Schluss, dass nicht spannungsfrei gearbeitet werden kann, dann muss er Maßnahmen ergreifen, um seine Mitarbeiter zu qualifizieren und entsprechen zu schützen. Er muss auch festlegen, ob eine zweite Person beim Arbeiten unter Spannung vor Ort sein muss, die mindestens elektrotechnisch unterwiesen und in der Ersten Hilfe ausgebildet ist.
Autoren: S. Euler, W. Fritsche, M. Schäfer
Literatur:
[1] DGUV Vorschrift 3 Unfallverhütungsvorschrift Elektrische Anlagen und Betriebsmittel vom 1. April 1979 in der Fassung vom 1. Januar 1997.
[2] Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz – ArbSchG) vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), zuletzt geändert durch Art. 427 V v. 31.8.2015 I 1474.
[3] DIN VDE 0105-100 (VDE 0105-100):2015-10 Betrieb von elektrischen Anlagen – Teil 100: Allgemeine Festlegungen.
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