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Energietechnik | Elektromobilität

Aus dem Facharchiv: Leseranfrage

Anmeldung von Ladeeinrichtungen

01.03.2022

Müssen alle Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge auch unabhängig von ihrer Größe angemeldet werden?

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Frage:

Im Fachbeitrag Ladeinfrastrukturen für Elektrofahrzeuge Teil 2 in ep 9/19 [1] schreibt der Autor: „Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge mit einer Bemessungsleistung von > 3,6 kVA sind dem Netzbetreiber anzumelden.“ Aus meiner Sicht müssen nach Änderung der NAV alle Ladeeinrichtungen unabhängig ihrer Größe gemeldet werden. Antwort:

Diese Aussage bezieht sich ausschließlich auf die Anforderungen der VDE AR-N 4100 Absatz 4.1. [2]. Der Leser weist korrekterweise auf die grundsätzliche Anmeldepflicht gemäß der Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) § 19 Absatz 2 [3] hin, sodass Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge dem Netzbetreiber vor deren ersten Inbetriebnahme grundsätzlich anzumelden sind. Die NAV regelt die allgemeinen Bedingungen aus dem Netzanschlussverhältnis zwischen Netzbetreiber und Anschlussnehmer. Die Kundenanlage (inklusive der Anschlussnutzeranlage) ist mit den Verbrauchsgeräten so zu betreiben, dass Störungen auf andere Kundenanlagen und Anschlussnutzeranlagen ausgeschlossen sind. Erweiterungen und Änderungen von Anlagen (Kundenanlagen) sowie die Verwendung zusätzlicher Verbrauchsgeräte sind dem Netzbetreiber mitzuteilen, soweit sich dadurch die vorzuhaltende Leistung erhöht oder mit Netzrückwirkungen zu rechnen ist. Im Gegensatz zu den Anforderungen nach VDE AR-N 4100 Abs. 4.1 [2], die eine Anmeldepflicht für Ladeeinrichtungen von Elektrofahrzeugen mit einer Bemessungsleistung ab 3,6 kVA fordert, enthält die NAV in § 19 Absatz 2 [3] für die Anmeldung keine Angabe zur Bemessungsleistung. Jedoch fordern die NAV § 19 Absatz 2 [3] und die VDE AR-N 4100 Abs. 4.1 [2] eine Zustimmung des Netzbetreibers ab einer Summen-Bemessungsleistung von 12 kVA je Kundenanlage, worunter Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge ebenfalls fallen. Definition. Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge sind nach VDE AR-N 4100 Abs. 3.1.33 [2] definiert als Einrichtung, mit der ein Energieaustausch eines Elektrofahrzeugs stattfindet. Der Begriff „Ladeeinrichtung“ umfasst nach VDE AR-N 4100 3.1.33 Anmerkung 1 [2] jedoch nicht nur stationäre Komponenten wie beispielsweise die klassische Wallbox. Ebenso ist eine Ladeeinrichtung für Elektrofahrzeuge eine Leitungsgarnitur mit integrierter Steuer- und Schutzeinrichtung (IC-CDP) zum Laden, mit der das EV über eine Haushaltsübliche Schukosteckdose geladen wird. Noch relativ selten verfügen Privathaushalte über eine stationäre und fest angeschlossene Ladeeinrichtung (Wallbox), weshalb ein EV dann häufig über die vom Fahrzeughersteller mitgelieferte ortsveränderlicher Leitungsgarnitur mit integrierter Steuer- und Schutzeinrichtung (IC-CDP) über die zur allgemeinen Verwendung vorgesehene Schukosteckdose geladen wird. In diesem Fall wird die Schukosteckdose, die zuvor noch in der Garage oder im Hausflur zur allgemeinen Verwendung vorgesehen ist, zum Anschlusspunkt für das Elektrofahrzeug, sodass eine Nutzungsänderung nach VDE AR-N 4100 Abs. 4.4 [2] vorliegt. Zugleich ergibt sich die Notwendigkeit einer Anpassung des Stromkreises gemäß den Anforderungen nach DIN VDE 0100-722 (VDE 0100-722)[4]. Fazit. Nach NAV § 19 Absatz 2 [3] sind Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge auch mit einer Summen-Bemessungsleistung unter 12 kVA grundsätzliche anmeldepflichtig. Ab einer Summenbemessungs-Leistung von 12 kVA sind Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge sowohl nach NAV § 19 (2) als auch nach VDE AR-N 4100 Abs. 4.1 zustimmungspflichtig. Die Zustimmung ist vom Netzbetreiber vor Inbetriebnahme einzuholen. Autor: M. Fengel


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