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(Bild: Maritta Gaßner/stock.adobe.com)
Elektrosicherheit | Schutzmaßnahmen

Aus dem Facharchiv: Leseranfrage

Abgeschlossener elektrischer Betriebsraum

12.01.2021

Wird ein für Schalt- und Verteilungsanlagen vorgesehener Raum nach Normen bzw. Vorschriften als abgeschlossener elektrischer Betriebsraum angesehen?

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Frage:

Im Rahmen eines Bauvorhabens wird ein Raum für Schalt- und Verteilungsanlagen vorgesehen. Er soll nach Fertigstellung u. a. Hausanschlusskasten – (3 ∙ 125 A), Gebäudehauptverteilung und UV-SV (E90-Gehäuse) für Feuerwehraufzug, Sicherheitsbeleuchtung sowie BMA enthalten. Zählt dieser Raum als abgeschlossener elektrischer Betriebsraum? Bis jetzt könnte jeder diesen Raum betreten, der über die allgemeine Technikschließung verfügt. Antwort: Die Anfrage bezieht sich ausschließlich auf den Raum. Deshalb wird in dieser Antwort nicht hinterfragt, ob die Betriebsmittel, die in der UV-SV verbaut wurden, auch bei den erhöhten Temperaturen und Luftfeuchtigkeitswerten, die während einer Brandbeaufschlagung im Verteiler entstehen können, über die vorgesehene Zeit des Funktionserhalts sicher betrieben werden können. Dass eine Verteilung eine E90-Klassifizierung hat, sagt ja noch nichts über die Beständigkeit der Betriebsmittel im Verteiler gegen Übertemperaturen und erhöhten Feuchtigkeitswerten aus. Diese Frage könnte möglicherweise relevant werden, wenn z. B. für Steuerungs- oder Schaltfunktionen elektronische Bauteile vorgesehen wurden. Es wird auch nicht hinterfragt, ob die Leitung zwischen dem Generator und der UV-SV für den Funktionserhalt korrekt ausgewählt und errichtet wurde. Beim Stichwort „elektrischer Betriebsraum“ muss man zunächst zwischen behördlichen Forderungen und den Anforderungen nach Norm unterscheiden. Die Baubehörde beschreibt Anforderungen an Räume, in denen elektrische Anlagen errichtet wurden, die eine besondere sicherheitstechnische Relevanz oder ein hohes Gefährdungspotential haben, in einer Verordnung oder es werden im Baugenehmigungsbescheid des Gebäudes konkrete Auflagen festgelegt. Die Vorlage für die erwähnte Verordnung wird als Muster von der Bauministerkonferenz (ARGEBAU) herausgegeben: Muster einer Verordnung über den Bau von Betriebsräumen für elektrische Anlagen (EltBauVO). Die Bundesländer übernehmen dieses Muster in ihren Bauvorschriften entweder zu 100 % oder mit leichten Modifikationen. Im Text dieser Musterverordnung taucht die Bezeichnung „abgeschlossene elektrische Betriebsstätte“ nicht auf; stattdessen wird dort von „elektrischen Betriebsräumen“ gesprochen. In der Verordnung wird festgelegt, welche Räume gemeint sind. Danach geht es ausschließlich um Räume, in denen eine oder mehrere der folgenden Einrichtungen errichtet wurden:


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