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Elektrotechnik | Messen und Prüfen

Wiederholungsprüfung in medizinischen Einrichtungen

ep3/2009, 2 Seiten

In der Leseranfrage "Elektroinstallation einer Zahnarztpraxis" in ep 7/2004 wird darauf hingewiesen, dass die Elektroanlagen in medizinischen Einrichtungen bauordnungsrechtlich als bauliche Anlagen besonderer Art und Nutzung beurteilt werden. Bedeutet dies, dass die Elektroanlagen in solchen Räumen der DIN VDE 0100 Gruppe 700 zuzuordnen sind und die Wiederholungsprüfungen für die ortsfesten Anlagen nach der BGV A3, § 5, Tabelle 1A mindestens jährlich erfolgen müssen? Gilt für in diesen Einrichtungen vorhandene ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel (keine Medizintechnik – Bürotechnik, bewegliche Leitungen usw.) die Prüffrist von zwei Jahren?


LESERANFRAGEN NH-Sicherungseinsätze ? Es gibt NH-Sicherungseinsätze sowohl mit spannungsführenden als auch mit spannungsfreien Grifflaschen. In der DIN VDE 0636-201 [1] ist folgender Satz zu finden: „Für bestimmte Anwendungsfälle kann es nützlich sein, spannungsfreie Grifflaschen einzusetzen.“ In welchen Anwendungsfällen müssen die NH-Sicherungen mit spannungsfreien Grifflaschen eingesetzt werden? Ist auch gemischte Bestückung zulässig? ! NH-Sicherungseinsätze mit spannungsfreien Grifflaschen sollen die Sicherheit für das Wartungs- und Bedienpersonal erhöhen. Diese Typenreihe wird - den Bestimmungen entsprechend - mit einem genormten Symbol gekennzeichnet. Weder in den Errichtungsbestimmungen noch in Herstellerbestimmungen wird der Einsatz dieser Typenreihe gefordert. Dennoch ist die Verwendung von NH-Sicherungseinsätzen mit spannungsfreien Grifflaschen oftmals notwendig, um bestimmte Gesetze und Bestimmungen einzuhalten. Entsprechend der BGV A3 [2] sowie der für Niederspannungs-Schaltanlagen und Verteilersysteme anzuwendenden Norm VDE 0660-514 [3] ist der Schutz gegen elektrischen Schlag generell einzuhalten (Mindest-Schutzart IP 2X). Bei der Verwendung von NH-Einsätzen außerhalb von NH-Sicherungslasttrennschaltern, also dem Einsatz in offenen NH-Unterteilen oder NH-Sicherungsleisten - speziell praktiziert in offenen Schaltanlagen/Steuerungsanlagen - ist diese Schutzmaßnahme gegen direktes Berühren zwingend einzuhalten. Die dazu gehörenden NH-Sicherungsunterteile beinhalten eine isolierende Klemmenabdeckung, doch auch die Grifflaschen dieser NH-Sicherungseinsätze sind zu isolieren. In solchen Anwendungsfällen müssen zwingend NH-Sicherungseinsätze mit spannungsfreien Grifflaschen eingesetzt werden, um ein zufälliges Berühren spannungsführender Anlagenteile bei Bedien- oder Wartungsarbeiten zu verhindern. Einzelne Netzbetreiber schreiben zudem auch die Verwendung von NH-Sicherungseinsätzen mit spannungsfreien Grifflaschen in ihren Technischen Anschlussbedingungen ergänzend zur TAB 2007 vor. Insofern sind also vorab immer wieder die Bedingungen der Betreiber/Auftraggeber hinsichtlich ihrer Forderungen nach dem Einsatz dieser Typen zu überprüfen. Schlussbemerkung. NH-Sicherungseinsätze mit spannungsfreien Grifflaschen sollten in offenen NH-Unterteilen oder NH-Sicherungsleisten eingesetzt werden, um den Schutz gegen direktes Berühren bei Wartungsarbeiten oder beim Bedienen/Einstellen in der Nähe spannungsführender Körperteile entsprechend vorgegebener Vorschriften [2] und Bestimmungen [3] zu gewährleisten. Eine gemischte Bestückung sollte vermieden werden. Literatur [1] DIN VDE 0636-201 (VDE 0636-201):2003-02 Niederspannungssicherungen (NH-System). Zusätzliche Anforderungen an Sicherungen zum Gebrauch durch Elektrofachkräfte bzw. elektrotechnisch unterwiesene Personen (Sicherungen überwiegend für den industriellen Gebrauch) - Hauptabschnitt I bis V: Beispiele von genormten Sicherungstypen. [2] BGV A3 Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit in der aktuellen Nachdruckfassung 2005. Elektrische Anlagen und Betriebsmittel. [3] DIN EN 50274 (VDE 0660-514):2002-11 Niederspannungs-Schaltgerätekombinationen - Schutz gegen elektrischen Schlag - Schutz gegen unabsichtliches direktes Berühren gefährlicher aktiver Teile. H. J. Rübsam Sicherheitsbeleuchtung für eine Fluchttreppe ? Der zweite Rettungsweg einer Schule wird über eine außen anliegende Fluchttreppe realisiert. Gemäß VDE 0108 Teil 100, Pkt. 5.4.1 wird außen, neben der Tür (vom Flur zur Treppe) eine Sicherheitsleuchte installiert. Sind für den weiteren Treppenverlauf noch weitere Sicherheitsleuchten und/oder allgemeine Leuchten erforderlich? Welche Beleuchtungsstärke ist für die Allgemeinbeleuchtung dieser Treppen notwendig? ! Auch der „Zweite Rettungsweg“ muss regulär sicherheitsbeleuchtet werden, auch wenn es nur „der Zweite“ ist. Deswegen ist auch im gesamten Verlauf der Nottreppe eine Sicherheitsbeleuchtungsstärke von mindestens 1 lx notwendig. Diese Angabe ist im Abschnitt 4 der DIN EN 1838 [1] zu finden. In jedem Fall sollte man sich während der Messung der Beleuchtungsstärke (abends oder nachts) für das Übergabeprotokoll auch davon überzeugen, dass die Stufen erkennbar sind. Mitunter sind trotz der Beleuchtungsstärke von 1 lx die Stufenübergänge - insbesondere beim Weg nach unten - so schlecht zu sehen, dass man „ins Leere“ läuft. Die aus den früheren Ausgaben der VDE 0108 bekannte besondere Forderung nach der Erkennbarkeit der Stufen ist in der jetzt gültigen Fassung nicht mehr enthalten, da das selbstverständlich ist. Oft hilft hierbei die Erhöhung der Beleuchtungsstärke überhaupt nicht und führt bei der vermutlich verzinkten Außentreppe eher noch zu Blendungen. Hilfreicher ist es, die Stufenkanten schwarz zu streichen. Die Beleuchtungsstärke der Allgemeinbeleuchtung auf der Außentreppe ist mit 50 lx ausreichend. Diese Angabe ist u. a. in DIN 5035 [2] zu finden - hier darf jedoch nicht übersehen werden, dass [2] in vielen Teilen abgelöst ist. Literatur [1] DIN EN 1838:1999-07 Angewandte Lichttechnik - Notbeleuchtung. [2] DIN 5035 Beleuchtung mit künstlichem Licht. F. Schmidt Wiederholungsprüfung in medizinischen Einrichtungen ? In [1] wird darauf hingewiesen, dass die Elektroanlagen in medizinischen Einrichtungen bauordnungsrechtlich als bauliche Anlagen besonderer Art und Nutzung beurteilt werden. Bedeutet dies, dass die Elektroanlagen in solchen Räumen der DIN VDE 0100 Gruppe 700 zuzuordnen sind und die Wiederholungsprüfungen für die ortsfesten Anlagen nach der BGV A3, § 5, Tabelle 1A mindestens jährlich erfolgen müssen? Gilt für in diesen Einrichtungen vorhandene ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel (keine Medizintechnik - Bürotechnik, bewegliche Leitungen usw.) die Prüffrist von zwei Jahren? ! Normen und Bestimmungen. Die Anfrage macht deutlich, dass es nicht immer ganz leicht ist, eine klare Linie im Wirrwarr aller Gesetze und Richtlinien zu verfolgen und es sogar in den Richtlinien selbst zu scheinbar sehr widersprüchlichen Aussagen kommt. Zunächst haben wir ein Bauordnungsrecht, welches nach dem Grundgesetz Artikel 30 bzw. Artikel 74 (18.) der Hoheit der einzelnen Bundesländer unterliegt. Das bedeutet, dass die Aussagen des Baurechts an dem Ort zu beachten sind, an dem sich das Bauwerk befindet. In dem jeweiligen Baurecht gibt es Definitionen für „bauliche Anlagen besonderer Art und Nutzung“. Solche Anlagen können Hochhäuser, 192 LESERANFRAGEN Elektropraktiker, Berlin 63 (2009) 3 Fragen an Liebe Abonnenten! Wenn Sie mit technischen Problemen kämpfen, Meinungsverschiedenheiten klären wollen oder Informationen brauchen, dann suchen Sie unter www.elektropraktiker.de (Fachinformation/Leseranfragen). Finden Sie dort keine Antwort, richten Sie Ihre Fragen an: ep-Leserservice 10400 Berlin oder Fax: 030 42151-251 oder E-Mail: richter@elektropraktiker.de Wir beraten Sie umgehend. Ist die Lösung von allgemeinem Interesse, veröffentlichen wir Frage und Antwort in dieser Rubrik. Beachten Sie bitte: Die Antwort gibt die persönliche Interpretation einer erfahrenen Elektrofachkraft wieder. Für die Umsetzung sind Sie verantwortlich. Ihre ep-Redaktion Verkaufsstätten und eben auch medizinisch genutzte Einrichtungen sein. Im jeweiligen Bauschein werden die „baulichen Anlagen besonderer Art und Nutzung“ angegeben und können natürlich auch mit dem in der Bauordnung fest definierten Begriff leicht umschrieben werden. Letztendlich wird beschrieben, welcher Art das Gebäude ist (z. B. Hochhaus) oder welche Nutzung geplant bzw. nach Fertigstellung auch zulässig ist (z. B. für die medizinische Nutzung). Die Bauordnung selbst zielt aber auf den Baukörper ab (z. B. Standsicherheit) und darauf, dass von dem Baukörper keine Gefahr für Personen ausgehen kann (z. B. Rettungswege). Diese Bauordnung ist Basis für die Arbeiten von Architekten und Bauingenieuren. Laut Energiewirtschaftsgesetz [2] besteht die Verpflichtung, die Allgemeinheit sicher, preisgünstig und umweltverträglich mit Elektrizität zu versorgen. Im § 16 von [2] ist festgelegt, dass die Regeln des VDE oder - wo diese bereits geltendes Recht sind - die Regelungen der Europäischen Union (CENELEC) vorgeben, wie diese Versorgung sicher durchzuführen ist. Das bedeutet, dass diese Bestimmungen nicht grundsätzlich auf ein Bauwerk abzielen, wie es bei der Bauordnung der Fall ist, sondern auf die Elektrizitätsversorgung und die Personen, die mit dieser Elektrizität umgehen. Sicherlich steht die Elektrizitätsversorgung fast immer in direkter Beziehung zu einem Bauwerk und so bleibt es nicht aus, dass die Definition der „baulichen Anlagen besonderer Art und Nutzung“ auch für die VDE-Bestimmungen eine wichtige Rolle spielt, aber diese Definition gehört klar in das Baurecht. Die VDE-Bestimmungen müssen viel weiter und über das eigentliche Bauwerk hinaus greifen. Sie sind die Basis für die Arbeit der Elektrotechniker. Die Errichtungsbestimmungen im VDE-Werk gliedern sich in einen allgemeinen Teil. Dieser Teil wird von den Gruppen 100 bis 600 bestimmt. In diesen Gruppen wird beschrieben, welche grundsätzlichen Anforderungen und Varianten zur elektrischen Versorgung herangezogen werden müssen und können, um eine elektrische Anlage anerkannt sicher zu errichten. Darüber hinaus gibt es noch eine Gruppe 700, die für die Anforderungen bei „Betriebsstätten, Räumen und Anlagen besonderer Art“ anzuwenden ist. Aber auch hier ist nicht zwangsläufig die Bindung an ein Bauwerk maßgebend, sondern wiederum die gesetzliche Verpflichtung zu der sicheren Versorgung mit Elektrizität. Beispielsweise zählen dazu Springbrunnen (auch fest installierte Zimmerspringbrunnen sind hier nicht ausgeschlossen). Niemand wird allen Ernstes einen Zimmerspringbrunnen als „bauliche Anlage besonderer Art und Nutzung“ bezeichnen. Im Sinne der VDE-Bestimmungen aber macht es keinen Unterschied, ob der Springbrunnen klein oder groß ist, denn die Verpflichtung, in besonderem Maße für die elektrische Sicherheit zu sorgen, besteht immer. Medizinisch genutzte Einrichtungen sind sehr häufig in „baulichen Anlagen von besonderer Art und Nutzung“ untergebracht. Die VDE-Bestimmungen, hier die DIN VDE 0100-710 [3], also eine Bestimmung aus der Gruppe 700, stellt den Patienten als eine in ihren normalen Lebensfunktionen eingeschränkte Person in den Mittelpunkt und berücksichtigt alle Maßnahmen, die notwendig sind, um Gefährdungen durch Elektrizität für diese Person möglichst auszuschließen. Auch hier geht es nicht unbedingt um ein Bauwerk, sondern um die Sicherheit eines bestimmten Personenkreises. Nur zufällig decken sich die herausgestellten Besonderheiten des Baurechts mit der besonderen Gruppe 700 aus den Errichtungsbestimmungen sehr häufig. Die Gruppe 700 gehört zu den Errichtungsbestimmungen. Dies sollte wieder mehr in das Bewusstsein gelangen. Es ist deshalb eigentlich ein Widerspruch, wenn in § 5 von BGV A 3 [4], und hier natürlich besonders Tabelle 1 a, für die Festlegung von Prüffristen für Wiederholungsprüfungen auf diese Gruppe 700 Bezug genommen wird. Denn formal hat eine Errichtungsbestimmung mit dem Vorgang der Wiederholungsprüfung, der ja eindeutig zum Betrieb einer Anlage gehört, gar nichts zu tun. Es ist bedauerlich, dass seit Jahren und durch alle Neuausgaben der Unfallverhütungsvorschriften hinweg dieser Widerspruch trotz Bemühungen von maßgeblichen Stellen nicht berücksichtigt und verändert wurde. Also ist es kein Wunder, dass damit in der Praxis gehäuft Verwirrungen auftreten. Prüffristen. Da Wiederholungsprüfungen ein wesentlicher Bestandteil der Sicherheit von elektrischen Anlagen sind, dürfen trotz dieser Ungereimtheiten keine Sicherheitslücken entstehen. Es sei deshalb folgender Kompromiss im Umgang mit den Prüffristen und Wiederholungsprüfungen empfohlen. Anlagen in medizinisch genutzten Bereichen, die vor 2002 errichtet wurden, sind Anlagen, die nach den Bestimmungen aus Abschnitt 10.2 der DIN VDE 0107 [3] geprüft werden können. In neueren Anlagen nach diesem Zeitpunkt ist die Aussage aus Abschnitt 710.62 der DIN VDE 0100-710 [4] zu beachten, in dem es heißt: „Der Hersteller (Errichter) hat in der Betriebsanleitung den Betreiber auf die nachfolgend aufgeführten, notwendigen wiederkehrenden Nachweise aufmerksam zu machen.“ Dies bedeutet in Umsetzung des Produkthaftungsgesetzes, dass der Hersteller (Errichter) der Anlage dem Betreiber spätestens bei der Erstprüfung, Inbetriebnahme und Übergabe mitteilen muss, wie er seine Anlage hinsichtlich eines Restrisikos konzipiert hat und was er deshalb zur Minimierung dieses Restrisikos bezüglich der Wiederholungsprüfungen festlegt. Dies kann anlagenspezifisch sehr unterschiedlich geschehen und muss nicht unbedingt bedeuten, dass alle unter Berücksichtigung von [4] errichteten Anlagenteile auch zwingend in die Prüffristen der Tabelle 1 a aus [5] fallen müssen. Eigenverantwortung - natürlich immer entsprechend der örtlichen Gegebenheiten - kann keine Bestimmung, Richtlinie und Verordnung regeln. Literatur [1] Slischka, H.-J.: Elektroinstallation einer Zahnarztpraxis; Leseranfragen; Elektropraktiker, Berlin 58 (2004) 7, S. 542 - 544. [2] EnWG - Energiewirtschaftsgesetz n der Fassung vom 7.7.2005, zuletzt geändert durch Gesetz zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung vom 25.10.2008. [3] DIN VDE 0107 (VDE 0107):1989-11 Starkstromanlagen in Krankenhäusern und medizinisch genutzten Räumen außerhalb von Krankenhäusern. [4] DIN VDE 0100-710 (VDE 0100-710):2002-11 Errichten von Niederspannungsanlagen - Anforderungen für Betriebsstätten, Räume und Anlagen besonderer Art - Teil 710: Medizinisch genutzte Bereiche. [5] BGV A3 Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit in der aktuellen Nachdruckfassung 2005. Elektrische Anlagen und Betriebsmittel. T. Flügel Prüfung des Spannungsfalls ? Im Zusammenhang mit der neuen DIN VDE 0100-600 habe ich speziell zur Prüfung des Spannungsfalls folgende Fragen: Wie ist der Spannungsfall zu bestimmen? Der Wert von 4 % bezieht sich vermutlich auf die Strecke vom Hausübergabepunkt bis zum Verbraucher. Es sind als Teilabschnitte Hausanschluss/Hauptverteiler, Hauptverteiler/ Unterverteiler sowie auch Unterverteiler/ Verbraucher denkbar. Da die Stromstärken in den einzelnen Abschnitten im Regelfall nicht bekannt sind und nur mehr oder weniger geschönt geschätzt werden können, stellt sich die Frage, welche Stromstärken bei Endstromkreisen mit Steckdosen einzusetzen sind. Bei einem Nennstrom von 16 A des Überstromschutzorgans sind kurzzeitige Belastungen (z. B. 15 Minunten) über 16 A denkbar (z. B. bei Kaffeemaschine 2 kW und Staubsauger 2 kW), ohne dass das Überstromschutzorgan anspricht. Bei einer Erstprüfung ist vielfach auch nicht bekannt, wie der Stromkreis mit Steckdosen später belastet wird bzw. die Teilstrecken zum Hausanschluss belastet sind. Wie ist vorzugehen - sind die Nennstromstärken der Vorsicherungen der einzelnen Elektropraktiker, Berlin 63 (2009) 3 193 LESERANFRAGEN megacom ist ein deutscher Hersteller für Funkfinger kompatibel mit allen gängigen Schwesternrufanlagen ohne zusätzliche Installationskosten, zu einem hervorragenden Preis-Leistungs-Verhältnis. Nähere Infos unter Telefon 04191 90850 oder www.megacom-gmbh.de Anzeige

Autor
  • T. Flügel
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