Widersprechen einer befähigten Person
Dies ist eine Thematik, die in der Praxis häufig anzutreffen ist: Der Prüfer prüft, bemängelt eine Anlage oder ein Betriebsmittel, und der Auftraggeber ist mit dem Endergebnis nicht einverstanden.
Die Frage, ob eine Nachrüstung notwendig ist oder nicht, lässt sich heutzutage leider nicht einfach mit „ja“ oder „nein“ beantworten. Hier muss unterschieden werden, von welcher Seite aus was gefordert wird. Unterschiedliche Regelsetzer stellen verschiedene Anforderungen.
Normative Anforderung. Die normative Vorgehensweise nach den VDE-Regelwerken ist, dass eine Anlage zu ihrem Errichtungszeitpunkt den Anforderungen der VDE entsprochen haben muss. Wenn später Teile der VDE geändert werden, oder weitergehende Forderungen erhoben werden, ist es nicht zwingend notwendig, vorhandene Anlagen nachzurüsten. Nur wenn eine Nachrüstpflicht formuliert wird, ist der Betreiber der Anlage nach VDE verpflichtet, die dort genannten Details zu ändern.
Seit der Neuausgabe im Oktober 2015 wird der ordnungsgemäße Zustande einer Anlage wie folgt in der DIN VDE 0105-100 (VDE 0105-100) [1] unter 5.3, Erhaltung des ordnungsgemäßen Zustandes, 5.3.101 Allgemeines definiert: „Eine elektrische Anlage ist laut dieser Norm in ordnungsgemäßem Zustand, wenn sie
zum Zeitpunkt ihrer Errichtung den Errichtungsnormen entsprochen hat und bei der wiederkehrenden Prüfung keine sicherheitsrelevanten Mängel festgestellt werden. Dazu gehört auch, dass bei zwischenzeitlich geänderten Umgebungs- und Betriebsbedingungen entsprechende Anpassungen vorgenommen wurden, oder
Quellen
DIN VDE 0105-100 (VDE 0105-100):2015-10 Betrieb von elektrischen Anlagen Teil 100: Allgemeine Festlegungen.
DIN VDE 0100-410 (VDE 0100-410):2007-06 Errichten von Niederspannungsanlagen - Teil 4-41: Schutzmaßnahmen Schutz gegen elektrischen Schlag.
DIN VDE 0100 Beiblatt 2 (VDE 0100 Beiblatt 2):2001-05 Errichten von Niederspannungsanlagen Verzeichnis der einschlägigen Normen und Übergangsfestlegungen.
DGUV Vorschrift 3 (bisher BGV A3) Elektrische Anlagen und Betriebsmittel vom 1. April 1979 in der Fassung vom 1. Januar 1997; aktualisierte Nachdruckfassung Januar 2005.
Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz ArbSchG).
- M. Lochthofen
- K. Rohlof