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Elektrotechnik | Elektrosicherheit | Messen und Prüfen | Betriebsorganisation

Widersprechen einer befähigten Person

ep10/2016, 4 Seiten

Unser FM-Dienstleister bedient sich einer Fachfirma, die bei uns die Prüfungen gemäß der DGUV Vorschrift 3 durchführen. In einem Prüfbericht für eine Unterverteilung wurde nun bemängelt, dass die Steckdosen nicht über RCD abgesichert sind. Dieser Verteiler ist im Jahr 2003 errichtet worden. Wir haben etwa 400 Verteilungen dieser Art. Alle Steckdosenkreise, die bei uns nach 2007 errichtet worden sind, sind gemäß DIN VDE 0100-410 mit einem RCD ausgestattet. Aus meiner Sicht besteht hier kein Mangel und auch keine Nachrüstpflicht bzw. Anpassungspflicht der elektrischen Anlage. Meine Frage: Der Prüfer ist als befähigte Person weisungsfrei. Kann ich als Verantwortliche Elektrofachkraft darauf bestehen, dass hier kein Mangel vorliegt und vom Prüfer verlangen, dass die Anlage als mängelfrei zu bewerten ist?


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Dies ist eine Thematik, die in der Praxis häufig anzutreffen ist: Der Prüfer prüft, bemängelt eine Anlage oder ein Betriebsmittel, und der Auftraggeber ist mit dem Endergebnis nicht einverstanden.

Die Frage, ob eine Nachrüstung notwendig ist oder nicht, lässt sich heutzutage leider nicht einfach mit „ja“ oder „nein“ beantworten. Hier muss unterschieden werden, von welcher Seite aus was gefordert wird. Unterschiedliche Regelsetzer stellen verschiedene Anforderungen.

Normative Anforderung. Die normative Vorgehensweise nach den VDE-Regelwerken ist, dass eine Anlage zu ihrem Errichtungszeitpunkt den Anforderungen der VDE entsprochen haben muss. Wenn später Teile der VDE geändert werden, oder weitergehende Forderungen erhoben werden, ist es nicht zwingend notwendig, vorhandene Anlagen nachzurüsten. Nur wenn eine Nachrüstpflicht formuliert wird, ist der Betreiber der Anlage nach VDE verpflichtet, die dort genannten Details zu ändern.

Seit der Neuausgabe im Oktober 2015 wird der ordnungsgemäße Zustande einer Anlage wie folgt in der DIN VDE 0105-100 (VDE 0105-100) [1] unter 5.3, Erhaltung des ordnungsgemäßen Zustandes, 5.3.101 Allgemeines definiert: „Eine elektrische Anlage ist laut dieser Norm in ordnungsgemäßem Zustand, wenn sie

  • zum Zeitpunkt ihrer Errichtung den Errichtungsnormen entsprochen hat und bei der wiederkehrenden Prüfung keine sicherheitsrelevanten Mängel festgestellt werden. Dazu gehört auch, dass bei zwischenzeitlich geänderten Umgebungs- und Betriebsbedingungen entsprechende Anpassungen vorgenommen wurden, oder


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Quellen

DIN VDE 0105-100 (VDE 0105-100):2015-10 Betrieb von elektrischen Anlagen – Teil 100: Allgemeine Festlegungen.

DIN VDE 0100-410 (VDE 0100-410):2007-06 Errichten von Niederspannungsanlagen - Teil 4-41: Schutzmaßnahmen – Schutz gegen elektrischen Schlag.

DIN VDE 0100 Beiblatt 2 (VDE 0100 Beiblatt 2):2001-05 Errichten von Niederspannungsanlagen – Verzeichnis der einschlägigen Normen und Übergangsfestlegungen.

DGUV Vorschrift 3 (bisher BGV A3) „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ vom 1. April 1979 in der Fassung vom 1. Januar 1997; aktualisierte Nachdruckfassung Januar 2005.

Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz – ArbSchG).


Autoren
  • M. Lochthofen
  • K. Rohlof
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