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Betriebsführung | Recht

Wer für den Mangel aufkommt

Nicht immer steht der Elektroinstallateur in der Schuld
ep9/2017, 1 Seite

Wo gearbeitet wird, fallen Späne – so das Sprichwort. Oftmals sind diese Fehler nicht ursächlich vom Elektrohandwerker zu vertreten. Das ist jedoch erst zu untersuchen, kostet Geld – ebenso der Aus- und Wiedereinbau reklamierter und ersetzter Teile. Der Streit mit den Kunden und Lieferanten ist programmiert. Hier ist Rechtssicherheit gefragt – das weiß Rechtsanwältin Anna Rehfeldt nur zu gut aus ihrer täglichen Praxis. Wir haben bei ihr nachgefragt.


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Frau Rehfeldt, warum beraten Sie vor allem Handwerksbetriebe und Selbstständige in täglichen Rechtsfragen?

A. Rehfeldt: Aufgrund von Kooperationen mit unterschiedlichen Kreishandwerkerschaften habe ich tagtäglich mit Handwerksbetrieben aus verschiedenen Gewerken zu tun. Bei rechtlichen Problemen ist es gerade für kleine Betriebe wichtig, schnell und unbürokratisch Hilfe zu bekommen. Hierbei ist es mir ein Anliegen, die oftmals schwer verständliche Rechtstheorie, praxisgerecht zu vermitteln.

Warum ist das Thema „Mangel“ in der Praxis immer wieder so brisant? Was wird von den Betrieben häufig falsch gemacht?

A. Rehfeldt: Oftmals handelt es sich rechtlich nicht um einen Mangel, sondern um Verschleiß, Fehlbedienung oder aber um Leistungen, die der Installationsbetrieb nicht zu verantworten hat. So erledigen sie häufig kostenlos Arbeiten, ohne dazu rechtlich verpflichtet zu sein. Das kostet Zeit und Geld.

Auch die Planungs- und Revisionsunterlagen werden oftmals zum Streitpunkt?

A. Rehfeldt: Richtig. Doch hier ist die Rechtslage komplizierter. Gerade in der Elektrotechnik sind diese Unterlagen sehr wichtig für den Auftraggeber, da er hieraus insbesondere entnehmen kann, wo genau was installiert wurde. Deshalb machen Auftraggeber häufig die Zahlung der Schlussrechnung vom Aushändigen dieser Unterlagen abhängig. Generell gilt: Wurden bei Übergabe des Werks die vertraglich vereinbarten Planungs- und Revisionsunterlagen nicht ausgehändigt, kann dies einen Mangel der Werkleistung darstellen. In diesem Fall darf der Auftraggeber einen Teil der Vergütung einbehalten, aber eben nur einen Teil. Gerichte haben auch schon entschieden, dass bei Fehlen der Unterlagen die Abnahme der Werkleistung verweigert werden darf – und damit die Zahlung. Eine solche Rechtslage ist völlig unbefriedigend. Doch hier ist jeweils der Einzelfall zu betrachten.

Wie können sich Betriebe besser vor nicht gerechtfertigten Mängelrügen schützen?

A. Rehfeldt: Knackpunkt ist hier die Abnahme. Rügt der Auftraggeber einen Mangel, ist zunächst zu prüfen, ob der Mangel oder dessen Ursache bereits bei Abnahme festgestellt wurden. Ist die Abnahme aber bereits erfolgt, liegt die Beweislast beim Auftraggeber.

Das wird in der Praxis häufig vernachlässigt. Im zweiten Schritt ist zu prüfen, ob überhaupt der Auftragnehmer oder ein Nachunternehmer dafür verantwortlich sind. Vor dem Überprüfen ist der Auftraggeber am besten schriftlich darauf hinzuweisen, dass er für entstehende Kosten aufkommen muss, wenn der Mangel nicht vom Betrieb zu vertreten ist. Andernfalls muss die Nacherfüllung kostenfrei erfolgen.

Mit der Novellierung der kaufrechtlichen Mängelhaftung erhalten Handwerksbetriebe ab dem 1. Januar 2018 endlich mehr Rechte.

A. Rehfeldt: Ja, generell sind mit den Neuregelungen, besonders zu den Aus- und Wiedereinbaukosten, für Betriebe finanzielle Entlastungen zu erwarten. Sie können dann nicht nur mangelfreies Material von ihren Lieferanten fordern, sondern zudem die Kosten für den Ausbau der mangelhaften Sache und den Wiedereinbau der neuen, mangelfreien Sache beim Kunden ersetzt verlangen – und das unabhängig davon, ob der Lieferant die Mangelhaftigkeit zu verantworten hat oder nicht. Betriebe sollten bei der Vertragsgestaltung darauf achten, dass ihre Lieferanten diese Pflicht nicht in ihren AGB ausschließen.

Worauf ist hier insbesondere hinsichtlich der AGB zu achten?

A. Rehfeldt: Zwar können Lieferanten die verschuldensunabhängige Pflicht zum Ersatz der Aus- und Wiedereinbaukosten in den AGB ausschließen. Hierfür müssen die AGB aber wirksam einbezogen werden und auch inhaltlich zulässig sein. Wird die Haftung zum Beispiel zu umfassend ausgeschlossen, kann die AGB-Klausel unwirksam sein mit der Folge, dass dann das Gesetz gilt. Für die AGB-Kontrolle ist ebenso eine umfassende Prüfung erforderlich. Die Unwirksamkeit der AGB kann sich auch erst aus der Gesamtbetrachtung aller Klauseln ergeben. Betriebe sollten sich daher nicht vorschnell auf die AGB verweisen lassen, wenn sie die Kosten vom Lieferanten erstattet haben wollen.

Vielen Dank für diese Hinweise.

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