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Betriebsführung | Recht

Wer für den Mangel aufkommt

Nicht immer steht der Elektroinstallateur in der Schuld
ep9/2017, 1 Seite

Wo gearbeitet wird, fallen Späne – so das Sprichwort. Oftmals sind diese Fehler nicht ursächlich vom Elektrohandwerker zu vertreten. Das ist jedoch erst zu untersuchen, kostet Geld – ebenso der Aus- und Wiedereinbau reklamierter und ersetzter Teile. Der Streit mit den Kunden und Lieferanten ist programmiert. Hier ist Rechtssicherheit gefragt – das weiß Rechtsanwältin Anna Rehfeldt nur zu gut aus ihrer täglichen Praxis. Wir haben bei ihr nachgefragt.


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A. Rehfeldt: Ja, generell sind mit den Neuregelungen, besonders zu den Aus- und Wiedereinbaukosten, für Betriebe finanzielle Entlastungen zu erwarten. Sie können dann nicht nur mangelfreies Material von ihren Lieferanten fordern, sondern zudem die Kosten für den Ausbau der mangelhaften Sache und den Wiedereinbau der neuen, mangelfreien Sache beim Kunden ersetzt verlangen – und das unabhängig davon, ob der Lieferant die Mangelhaftigkeit zu verantworten hat oder nicht. Betriebe sollten bei der Vertragsgestaltung darauf achten, dass ihre Lieferanten diese Pflicht nicht in ihren AGB ausschließen.

Worauf ist hier insbesondere hinsichtlich der AGB zu achten?

A. Rehfeldt: Zwar können Lieferanten die verschuldensunabhängige Pflicht zum Ersatz der Aus- und Wiedereinbaukosten in den AGB ausschließen. Hierfür müssen die AGB aber wirksam einbezogen werden und auch inhaltlich zulässig sein. Wird die Haftung zum Beispiel zu umfassend ausgeschlossen, kann die AGB-Klausel unwirksam sein mit der Folge, dass dann das Gesetz gilt. Für die AGB-Kontrolle ist ebenso eine umfassende Prüfung erforderlich. Die Unwirksamkeit der AGB kann sich auch erst aus der Gesamtbetrachtung aller Klauseln ergeben. Betriebe sollten sich daher nicht vorschnell auf die AGB verweisen lassen, wenn sie die Kosten vom Lieferanten erstattet haben wollen.

Vielen Dank für diese Hinweise.


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