Wer für den Mangel aufkommt
A. Rehfeldt: Ja, generell sind mit den Neuregelungen, besonders zu den Aus- und Wiedereinbaukosten, für Betriebe finanzielle Entlastungen zu erwarten. Sie können dann nicht nur mangelfreies Material von ihren Lieferanten fordern, sondern zudem die Kosten für den Ausbau der mangelhaften Sache und den Wiedereinbau der neuen, mangelfreien Sache beim Kunden ersetzt verlangen – und das unabhängig davon, ob der Lieferant die Mangelhaftigkeit zu verantworten hat oder nicht. Betriebe sollten bei der Vertragsgestaltung darauf achten, dass ihre Lieferanten diese Pflicht nicht in ihren AGB ausschließen.
Worauf ist hier insbesondere hinsichtlich der AGB zu achten?
A. Rehfeldt: Zwar können Lieferanten die verschuldensunabhängige Pflicht zum Ersatz der Aus- und Wiedereinbaukosten in den AGB ausschließen. Hierfür müssen die AGB aber wirksam einbezogen werden und auch inhaltlich zulässig sein. Wird die Haftung zum Beispiel zu umfassend ausgeschlossen, kann die AGB-Klausel unwirksam sein mit der Folge, dass dann das Gesetz gilt. Für die AGB-Kontrolle ist ebenso eine umfassende Prüfung erforderlich. Die Unwirksamkeit der AGB kann sich auch erst aus der Gesamtbetrachtung aller Klauseln ergeben. Betriebe sollten sich daher nicht vorschnell auf die AGB verweisen lassen, wenn sie die Kosten vom Lieferanten erstattet haben wollen.
Vielen Dank für diese Hinweise.
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