Arbeits- und Gesundheitsschutz
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Elektrotechnik
Versicherungsschutz auf Dienstreisen
ep8/1999, 1 Seite
Arbeitssicherheit Fachsymposien '99 Die BG F+E führt im III. Quartal folgende Fachsymposien durch: 1. Qualitäts- und Arbeitsschutzmanagementsysteme · QM-Systeme unter dem Aspekt der Produktsicherheit und der Produkthaftung · Umfang und Abgrenzung zertifizierter QM-Systeme · Änderungen der Referenznormen DIN EN ISO 9000 ff. · Organisation des Arbeitsschutzes gemäß Arbeitssicherheitsgesetz · Einbindung von Arbeitsschutzregelungen in vorhandene QM-Systeme · Strukturvarianten integrierter Managementsysteme unter Berücksichtigung des betrieblichen Arbeitsschutzes · BG-licher Leitfaden „5 Bausteine für einen gut organisierten Betrieb - auch in Sachen Arbeitsschutz“ - Umsetzungsmöglichkeiten - Erfahrungsaustausch Zeit: 9. September 1999 Ort: Schulungsstätte „Linowsee“ 2. Sichere Bus-Systeme in der Maschinen- und Anlagentechnik · Derzeitiger Stand industriell einsetzbarer Bus-Systeme · Fehlerbetrachtung an elektrischen/elektronischen/programmierbaren Steuerungssystemen · Maßnahmen zur Fehlererkennung und Fehlerbeherrschung · Prüfgrundsatz zur sicherheitstechnischen Beurteilung von Bus-Systemen. Eine Poster- und Geräteausstellung ergänzt die Veranstaltung. Zeit: 30. September 1999 Ort: Schulungsstätte „Berghof“, Bad Münstereifel. Anfragen und Reservierungen an: Prüf- und Zertifizierungsstelle Fachausschuß Elektrotechnik Frau Brandt, Gustav-Heinemann-Ufer 130, 50968 Köln Tel.: 0221/3778-365; Fax: -366 Versicherungsschutz auf Dienstreisen Der freiwillig Versicherte, ein Handelsunternehmer, wohnte während einer Geschäftsreise in einem Hotel. Zufällig traf er dort die für den Einkauf zuständige Mitarbeiterin eines Kunden. Diese bat ihn, zu einer Besprechung mit auf die hoteleigene Kegelbahn zu kommen. Die Unterredung fand abseits von den Kegelnden statt. Gegen Ende des Abends wurde der Versicherte gefragt, ob er kegeln wolle. Als er dies tat, rutschte er aus und verletzte sich. Die Ermittlungen ergaben, daß zu diesem Zeitpunkt das Geschäftsgespräch bereits abgeschlossen war. Entschädigungsleistungen wurden mit der Begründung abgelehnt, daß der Versicherte zum Unfallzeitpunkt einer rein eigenwirtschaftlichen Tätigkeit nachgegangen sei. Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Begründung des Sozialgerichts: Zwischen dem Unfall des Klägers und der betrieblichen Tätigkeit bestand kein wesentlicher innerer Zusammenhang. Das eigentliche Kegeln ist demnach eine dem persönlichen Bereich des Klägers zugehörige Tätigkeit gewesen. Das Geschäftsgespräch auf der Kegelbahn könnte unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden haben. Hiervon ist der eigentliche Kegelvorgang aber abzugrenzen, selbst dann, wenn der Kläger von der Mitarbeiterin des Kunden zum Kegeln aufgefordert worden wäre. Die mögliche Entscheidung - nicht zu kegeln - hätte auf die Geschäftsbeziehungen keinen Einfluß gehabt. Insofern konnten auch die Grundsätze zur Bewertung einer „gemischten Tätigkeit“ nicht angewendet werden. Unter einer „gemischten Tätigkeit“ im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung ist eine Verrichtung zu verstehen, die gleichzeitig sowohl betrieblichen als auch betriebsfremden Zwecken dient, wobei Unfallversicherungs-Schutz dann gegeben ist, wenn die Tätigkeit nach Inhalt und Bedeutung wesentlich auch versicherten Zwecken dient. Das mit der Berufung befaßte Landessozialgericht schloß sich der Auffassung des Sozialgerichts an, wonach versicherungsrechtlich eine Trennung zwischen den geschäftlichen Gesprächen und dem Kegeln des Klägers vorzunehmen war. (LSG Nordrhein-Westfalen vom 12.2.1997; Az.: L 17 U 55/96). Elektropraktiker, Berlin 53 (1999) 8 694 Branche aktuell In Zusammenarbeit mit der Berufsgenossenschaft der Feinmechanik und Elektrotechnik (BG F+E), Köln, informiert der ep auf dieser Seite über aktuelle Themen der Arbeitssicherheit. Kooperation mit der BG
Autor
- J. Jühling
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