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Kabel und Leitungen

Verlegung von LWL in Flur und Treppenraum

ep8/2024, 2 Seiten

Wir sollen im Auftrag des örtlichen VNB in Kundengebäuden die LWL-Verkabelung der NE 4 vornehmen. Das heißt, der VNB führt seine LWL-Kabel bis in die Keller der Objekte ein, ab dort übernehmen wir dann die Verlegearbeiten. Üblicherweise werden die LWL-Kabel oder Mikrorohre dann über die Treppenhäuser bis in die einzelnen Wohnungen geführt. Hier ist also § 40 Abs. 2 MBO einschlägig. In der MLAR heißt es in Abschnitt 2.1: „Lichtwellenleiter-Kabel und elektrische Kabel gelten als elektrische Leitungen.“ Somit ist die MLAR hier einschlägig. Nach Abschnitt 3.1.1 ist eine Verlegung in notwendigen Treppenräumen gemäß § 35 Abs. 1 MBO nur zulässig, wenn die Leitungsanlagen in diesen Räumen den Anforderungen der Abschnitte 3.1.2 bis 3.5.6 entsprechen. In Abschnitt 3.2.1 werden Ausnahmen genannt, unter deren Voraussetzungen eine offene Verlegung zulässig ist. Ich nehme an, dass eine Verwendung von verzinkten Stahlkanälen (ggf. weiß pulverbeschichtet) sowie von Mikrorohr mit Nachweis von LSZH diese Voraussetzungen erfüllt. Fraglich ist aber, ob die einzublasende Glasfaser (Mikrokabel A-D2Y o. ä. in der Variante LSZH) verfügbar ist. Wäre es hier denkbar, ein Mikrokabel A-D2Y ohne LSZH zu verwenden? Die Brandlast und -wirkung durch dieses Kabel ist fast vernachlässigbar. Wie kann aber bei Gebäuden mit der Gebäudeklasse 4 oder höher verfahren werden? In Abschnitt 3.2.1 MLAR heißt es noch: „Außerdem dürfen in notwendigen Fluren einzelne kurze Stichleitungen offen verlegt werden […]“ Was stellt sich die MLAR unter diesen „einzelnen kurze[n] Stichleitungen“ vor?


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Autor
  • Dipl.-Ing. Herbert Schmolke
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