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Elektrotechnik | Schutzmaßnahmen

Verbinden von Erdungsanlagen

ep1/2002, 2 Seiten

In unserer Gartenanlage ist ein oberirdischer Flüssiggaslagerbehälter aufgestellt. In etwa 20 m Entfernung befindet sich ein Gebäude. Muss der Behälter an die Erdungsanlage dieses Gebäudes angeschlossen werden oder ist er separat zu erden?


§ 4 - eine Durchführungsverordnung zum Energiewirtschaftsgesetz - sowie im Musterwortlaut der Technischen Anschlussbedingungen (TAB 2000), aber auch in der bisher geltenden Ausgabe der TAB sowie in der IEC 38, einer internationalen Norm zur Harmonisierung von Netz-Nennspannungen, und in DIN EN 50160 „Merkmale der Spannung in öffentlichen Elektrizitätsversorgungsnetzen“. Für Sie bzw. Ihre Kunden trifft erst einmal die AVBElt V zu, als gesetzliche Vorgabe. Bei „elektrischem Strom“ handelt es sich, wie bei einem Auto oder einer Flasche Bier, um ein Produkt, das verkauft wird. Es unterliegt dem Produkthaftungsgesetz und muss bestimmte Qualitätsanforderungen erfüllen. Nach den AVBElt V § 4 gilt folgendes Qualitätsmerkmal: „Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen stellt zu den jeweiligen allgemeinen Tarifen und Bedingungen zur Verfügung: · Drehstrom mit einer Spannung von etwa 380 V oder 220 V, · Wechselstrom mit einer Spannung von etwa 220 V oder 110 V. Die Frequenz beträgt etwa 50 Hz.“ Mit „etwa“ ist nicht viel anzufangen, obwohl meiner Meinung nach 180 V nicht mehr „etwa 220 V“ sind. Aber dies ist meine persönliche Meinung, die nützt Ihnen nicht viel. Es gibt jedoch im selben § 4 eine weitere Aussage unter (4) : „Spannung und Frequenz werden möglichst gleichbleibend gehalten. Allgemein übliche Verbrauchsgeräte müssen einwandfrei betrieben werden können.“ Diese Aussagen gelten allerdings für die Spannungsqualität am Ende des Hausanschlusses, nicht jedoch z. B. am Ende einer maroden und für den heutigen Leistungsbedarf völlig unterdimensionierten Kundenanlage. Der VNB ist nur verantwortlich für die Spannungsqualität am Ende des Hausanschlusses. Nach der IEC 38 wurden inzwischen aus 220 V die 230 V und aus 380 V die 400 V. Die Geräteindustrie fertigt ihre Produkte inzwischen für diese neue Netz-Nennspannung. Für diese Spannungen gilt zur Zeit ein Toleranzbereich von -10 % und +6 %. Völlig unabhängig von möglichen juristischen Auslegungen hinsichtlich zulässiger Spannungstoleranzen ist doch erstmal eines wichtig : Können bei 180 V allgemein übliche Verbrauchsgeräte noch einwandfrei betrieben werden ? Mir erscheint hier das Wort „einwandfrei“ besonders wichtig. Ich gehe davon aus, dass die Geräte eben nicht einwandfrei funktionieren, sonst hätten sich Ihre Kunden ja nicht beschwert. Aber noch ein Punkt ist wichtig, sind die Geräte, die nicht funktionieren, „allgemein übliche“ Geräte? Das kann ich nicht beantworten, ein Fernsehgerät mit Sicherheit, aber sonst? Ich glaube, dies ist ein erfolgversprechender Ansatzpunkt, den betroffenen VNB zu einer Reaktion zu bewegen. J. Pietsch Verbinden von Erdungsanlagen ? In unserer Gartenanlage ist ein oberirdischer Flüssiggaslagerbehälter aufgestellt. In etwa 20 m Entfernung befindet sich ein Gebäude. Muss der Behälter an die Erdungsanlage dieses Gebäudes angeschlossen werden oder ist er separat zu erden? ! Der Flüssiggaslagerbehälter fällt in den Geltungsbereich der Technischen Regeln zur Druckbehälterverordnung - TRB 801 Nr. 25. Die „Anlage zu TRB 801 Nr. 25“ in der Fassung vom Januar 2001 enthält im Abschnitt 7.1.8 zur Erdung derartiger Behälter eine Reihe von Festlegungen, die in der Praxis oftmals missverstanden werden. Dieser Abschnitt lautet: „Die Anlagen müssen so ausgeführt werden, dass Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen vermieden werden, z. B. durch Anwendung der ZH 1/200 (Richtlinien für die Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen)“. Ferner sind geeignete Blitzschutzmaßnahmen zu treffen, auf VDE 0185 Teile 1 und 2 wird hingewiesen. Erdung von oberirdischen Flüssiggaslagerbehältern < 3 t Inhalt Nach der TRF 1988, Abschnitt 3.2.2.5, benötigen oberirdische Flüssiggaslagerbehälter eine Erdung, falls sie einen Widerstand > 106 haben. Bei Vorliegen einer Betonplatte in gewachsenem Erdreich ist eine Erdung nicht erforderlich." Die „Anlage zu TRB 801 Nr. 25“ spricht also zwei Erdungsmaßnahmen an: 1. Erdung gegen elektrostatische Aufladungen und 2. Erdung zum Zwecke des Blitzschutzes. Während hier die Erdung gegen elektrostatische Aufladungen mit der Angabe des Widerstands zwischen Behälter und Erde bzw. dem Vorliegen einer Betonplatte in gewachsenem Erdreich eindeutig geregelt ist, bedarf es zur Blitzschutzerdung einiger Erläuterungen: Bei einem Blitzeinschlag in den Behälter besteht die Gefahr, dass gefährlich hohe Blitzstromanteile über die Flüssiggasleitung in das zu versorgende Gebäude gelangen. Eine gute Erdung des Behälters soll diese Stromanteile möglichst auf ein ungefährliches Maß senken. Nach VDE 0185 Teil 2, Abschnitt 6.2.31.4, Leseranfragen Elektropraktiker, Berlin 56 (2002) 1 31 sind einzeln im Freien stehende Tanks bei einer Abmessung (Länge oder Durchmesser) bis 20 m einmal zu erden, bei Abmessungen über 20 m zweimal. Behälter aus Metall mit großflächiger Bodenauflage benötigen nach VDE 0185 Teil 1, Abschnitt 5.3.6, keine besondere Erdung. Das wird bei dem in der Anfrage beschriebenen Behälter wohl nicht zutreffen. Die Ausführung der Erdungsanlage ist in VDE 0185 Teil 1, Abschnitt 5.3, wie folgt beschrieben: „Die Erdungsanlage darf als Fundamenterder nach Abschnitt 5.3.4, als Ringerder nach Abschnitt 5.3.5 und in Sonderfällen aus Einzelerdern nach Abschnitt 5.3.6 errichtet werden.“ Fundamenterder. Ein solcher wird hier nicht vorliegen, da der Behälter bestenfalls auf einer Betonplatte stehen wird. Ringerder. Er ist als Oberflächenerder mindestens 0,5 m tief und in einem Abstand von etwa 1 m von der Betonplatte entfernt als geschlossener Ring anzuordnen und muss eine Länge von mindestens 20 m besitzen. Einzelerder. Je Ableitung - in Abhängigkeit von der Behälterabmessung können eine oder zwei möglich sein; siehe oben - müssen Tiefenerder mit 9 m Länge in etwa 1 m Abstand von der Betonplatte angeordnet werden. Falls diese Länge nicht „im Stück“ geschlagen werden kann, ist eine Aufteilung auf mehrere parallel geschaltete Längen möglich, deren gegenseitiger Abstand aber nicht kleiner als die Eintreibtiefe sein darf. Als Einzelerder dürfen auch im Erdreich liegende Betonfundamente von mindestens 5 m3 Volumen mit Stahleinlagen verwendet werden. Das lässt sich eventuell durch die Betonplatte realisieren, wenn sie diese Abmessung besitzt und die Stahleinlagen zugänglich sind. Ob die Erdungsanlage des Behälters mit der Erdungsanlage des etwa 20 m entfernten Gebäudes zu verbinden ist, lässt sich aus VDE 0185 leider nicht entnehmen. Lediglich in der 7. Auflage der „Allgemeinen Blitzschutzbestimmungen“ von 1962 findet man in § 9, Absatz 4, dass Erdungsanlagen im Bereich von 20 m untereinander zu verbinden sind. Das sollte hier auch so ausgeführt werden. Hingewiesen wird auf die Notwendigkeit eines Blitzschutzpotentialausgleiches im Gebäude mit mindestens 16 mm2 Kupfer, 25 mm2 Aluminium oder 50 mm2 Stahl sowie auf einen Überspannungsschutz (Grobschutz in der Gebäudehauptverteilung und Mittelschutz in der Verteilung, die die Flüssiggasverbrauchsanlage versorgt). F. Schmidt Fachverantwortung als Leiharbeiter ? Als Elektroinstallateurmeister bin ich seit einiger Zeit bei einer Firma als einfacher Monteur beschäftigt. Im Sinne der Arbeitnehmerüberlassung werde ich auch als Leiharbeiter häufig an Industriemontageunternehmen verliehen. Immer wieder muss ich feststellen, dass in den Firmen elementare Grundsätze der Elektroinstallation vernachlässigt bzw. ignoriert werden, z. B. bei der Leitungsquerschnittsberechnung, Ausführung des Potentialausgleichs usw. Man verlangt von mir, diese Fehler ohne Widerspruch auszuführen, schließich bin ich nur der Leiharbeiter. Kann ich im Schadensfall verantwortlich gemacht werden, und kann es im schlimmsten Fall dazu kommen, dass mir der Meisterbrief aberkannt wird? Wie kann ich mich davor schützen, ohne mich mit dem Kunden (Entleiher) zu zerstreiten? ! Als Leiharbeitnehmer sind Sie im betreffenden Industrienmontageunternehmen (Entleiher) voll integriert. Sie werden im Hinblick auf Arbeitseinsatz und Arbeitssicherheit wie deren eigene Mitarbeiter behandelt. Nun zu Ihr Problem in zwei unterschiedlichen Fällen: Anlagenerweiterung. Im Auftrag des Industrie-Montageunternehmens erweitern Sie in einem Kundenbetrieb eine vorhandene elektrische Anlage. Ihren Erweiterungsteil führen Sie sach- und fachgerecht entsprechend den einschlägigen Bestimmungen aus. Sie stellen aber fest, dass die vorhandene Installation, die sie erweitern, nicht in Ordnung ist, nicht in Einklang mit den geltenden Bestimmungen. Besteht nun Gefahr, dass dadurch ein Schaden auftreten kann, z. B. kein wirksamer Schutz bei indirektem Berühren in der vorhandenen Installation, zu geringe Leiterquerschnitte, so darf Ihr neu errichteter Erweiterungsteil nicht in Betrieb gehen. An Ihrer Stelle würde ich das mündlich dem Zuständigen der Entleihfirma vortragen und ebenso Ihrem Firmenchef. Haben Sie hierbei keinen Erfolg, so bleibt nur die sofortige schriftliche Mitteilung an Ihren Vorgesetzen im Industrie-Montageunternehmen (Entleiher) und an den Chef Ihrer Firma (Verleiher). Neuanlage. Das Industrie-Montageunternehmen verlangt von Ihnen eine Installation, die nicht die geltenden Errichtungsbestimmungen erfüllt. Das müssen Sie eindeutig ablehnen. Ich empfehle ebenfalls - nach entsprechenden mündlichen Hinweisen - die Schriftform, und zwar dem Entleiher und Verleiher gegenüber. Als Elektrofachkraft haben Sie elektrotechnische Fachaufgaben zu erfüllen. Hierfür tragen Sie Eigenverantwortung. Verstoßen Sie dagegen und wird dadurch ein Schaden oder ein Unfall verursacht, dann haben Sie etwas Falsches getan und mit rechtlichen Konsequenzen zu rechnen. Fachverantwortung. Zum richtigen Tun gehört nicht nur die Verpflichtung, eine elektrotechnische Arbeit als solche fachgerecht durchzuführen, sondern auch, die damit im Zusammenhang stehenden Sicherheitsmaßnahmen in erforderlichem Umfang zu ergreifen. Das ist vor allem erforderlich, wenn „Dritte“ - Leute der betreffenden Firma oder Fremde, die mit der installierten Einrichtung in Berührung kommen bzw. an ihr arbeiten - zu Schaden kommen können. Dies gilt bereits für den Monteur als Elektrofachkraft, viel mehr aber noch für die Qualifikation des Elektromeisters. Aufgrund Ihrer Ausbildung können Sie von Ihrer Firma (Entleiher) sogar zur „verantwortlichen Elektrofachkraft“ beauftragt werden, entsprechend DIN VDE 1000 Teil 10 vom Mai 1995, Abschnitt 4.1 und Erläuterungen dazu. Bei fehlerhafter Ausführung können Sie im Schadensfall also verantwortlich gemacht werden. Ob Ihnen im schlimmsten Fall der Meisterbrief aberkannt werden kann, das ist eine juristische Frage. Letztlich muss sich auch Ihre Firma (Entleiher) entsprechend engagieren, denn in der UVV „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ (BGV A2, früher VBG 4) heißt es im § 3 „Grundsätze“ u. a.: „Der Untemehmer (in Ihrem Falle Ihre Firma = Verleiher) hat dafür zu sorgen, dass elektrische Anlagen und Betriebsmittel nur von einer Elektrofachkraft oder unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft den elektrotechnischen Regeln entsprechend errichtet, geändert und instandgehaltenwerden.Der Unternehmerhatfernerdafür zu sorgen, dass die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel den elektrotechnischen Regeln entsprechend betrieben werden“. Für die verantwortliche fachliche Leitung Ihrer Firma ist eine verantwortliche Elektrofachkraft nach Abschnitt 4.1 von DIN VDE 1000 Teil 10 erforderlich mit einer Ausbildung als Techniker, Meister oder Diplomingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik (Geselle oder Facharbeiter ist nicht ausreichend). Das sei der Vollständigkeit halber hier noch ergänzt. Ich hoffe, Ihnen aufgezeigt zu haben, wie Sie sich gegen falsche Anordnungen schützen können, ohne sich mit dem Kunden (Entleiher) anzulegen. W. Kathrein Leseranfragen Elektropraktiker, Berlin 56 (2002) 1 Mehr als 300 Antworten auf Ihre Praxisfragen jederzeit abrufbar unter Weitere Angebote: EIB-Service, Fachartikel-Sammlung, Buch-Shop, Inhaltsverzeichnisse, Termine, Software-Service, Gewinnspiel, Jobbörse. Ein Internet-Service für ep-Abonnenten. www.elektropraktiker.de

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  • F. Schmidt
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