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Fachplanung | Elektrotechnik

Sicherheits- und Notbeleuchtung - Anlagen in nicht medizinischen Bereichen von Krankenhäusern

ep8/2014, 4 Seiten

Bei der Planung von elektrischen Anlagen für medizinische Einrichtungen lauern viele Fallstricke, die im kommenden eplanerforum behandelt werden. Ein Beispiel sind Krankenhausapotheken: Sie fallen nicht in den Anwendungsbereich der DIN VDE 0100-710, aber sie sind Arbeitsstätten im Sinne der Arbeitsstättenverordnung. Und so müssen der erste und gegebenenfalls der vorhandene zweite Fluchtweg in ihrem gesamten Verlauf mit einer Sicherheitsbeleuchtung ausgerüstet werden. Darüber hinaus fordern die technischen Regeln für Arbeitsstätten eine Sicherheitsbeleuchtung in Arbeitsbereichen mit besonderer Gefährdung.


649 Elektropraktiker, Berlin 68 (2014) 8 eplanerforum Für die Praxis Sicherheits- und Notbeleuchtung Anlagen in nicht medizinischen Bereichen von Krankenhäusern H.-J. Slischka, Berlin Bei der Planung von elektrischen Anlagen für medizinische Einrichtungen lauern viele Fallstricke, die im kommenden eplanerforum behandelt werden. Ein Beispiel sind Krankenhausapotheken: Sie fallen nicht in den Anwendungsbereich der DIN VDE 0100-710, aber sie sind Arbeitsstätten im Sinne der Arbeitsstättenverordnung. Und so müssen der erste und gegebenenfalls der vorhandene zweite Fluchtweg in ihrem gesamten Verlauf mit einer Sicherheitsbeleuchtung ausgerüstet werden. Darüber hinaus fordern die technischen Regeln für Arbeitsstätten eine Sicherheitsbeleuchtung in Arbeitsbereichen mit besonderer Gefährdung. 1 Staatliche Vorschriften, Regelungen und Normen Die grundsätzlichen Anforderungen an die Allgemeinbeleuchtung in Arbeitsstätten sind in der europäisch harmonisierten DIN EN 12464 aufgeführt. Diese Norm enthält alle Vorgaben, um die quantitativen und qualitati ven Gütemerkmale einer „guten“, den Erforder nissen entsprechenden Beleuchtung sicher zustellen. Nicht in der Norm enthalten sind Anforderungen an die Beleuchtung von Arbeits stätten im Hinblick auf den betrieblichen Arbeitsschutz. Diese sind in Arbeitsstätten-Richtlinien (ASR) der Bundesanstalt für Arbeits schutz und Arbeitsmedizin (BAUA) sowie in Unfallverhütungsvorschriften aufgeführt. Letz tere werden seit 2000 als Berufsgenossen schaftliche Vorschriften für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz (BGV) bezeichnet. In den Vorschriften zur Gewährleistung der Arbeitssicherheit (ASR, BGV) wird auch gere gelt, wo eine Notbeleuchtung erforderlich ist und welche Gütemerkmale sie zu erfüllen hat. Bild a zeigt die Einteilung der Beleuchtungs arten, hier bezogen auf die Erfordernisse für die Beleuchtung in medizinisch genutzten Bereichen. Tafel a gibt einen Überblick über staatliche Vorschriften, besondere Regelungen und Normen zur Allgemein- und Notbeleuch tung. Notbeleuchtung ist der Oberbegriff für eine Beleuchtung, die bei Ausfall der allgemeinen (künstlichen) Beleuchtung wirksam werden soll. Dient diese Beleuchtung · dem sicheren Verlassen von Gebäuden, · der Vermeidung einer Panik und/oder · zum Beenden eines potentiell gefährlichen Arbeitsablaufs, spricht man von der Sicherheitsbeleuchtung. Ist nach einer sorgfältigen Gefährdungsbeur teilung entsprechend dem Arbeitsschutz gesetz mit keiner Gefährdung zu rechnen, besteht aber die Notwendigkeit, dass Arbeits prozesse oder notwendige Tätigkeiten im Wesentlichen unverändert weiter fortgesetzt werden können, ist eine Ersatzbeleuchtung erforderlich. 2 Einrichtungen für Sicherheitszwecke Nach Abschnitt 710.560 von DIN VDE 0100-710 ist in medizinisch genutzten Bereichen eine Stromversorgung für Sicherheitszwecke erforderlich, die... bei Störung der allgemeinen Stromversorgung die für den Weiterbetrieb notwendigen Einrichtungen für einen bestimmten Zeitabschnitt und innerhalb einer vorher bestimmten Umschaltzeit mit elektrischer Energie versorgen muss. Die elektrische Anlage für Sicherheitszwecke ist in DIN VDE 0100-560 definiert als elektrische Anlage, die dazu bestimmt ist, die Funktion von elektrischen Betriebsmitteln aufrechtzuerhalten, die von besonderer Bedeutung sind · für die Sicherheit und Gesundheit von Per sonen und Nutztieren und/oder · zur Vermeidung von Umweltschäden und Schäden an anderen Betriebsmitteln. Als Beispiele für Einrichtungen für Sicherheits zwecke sind in einer Anmerkung neben Ge fahrenmeldeanlagen, Evakuierungs- und Ent rauchungsanlagen, Einrichtungen zur Brand bekämpfung auch wichtige medizinische Systeme und Anlagen zur Notbeleuchtung (Sicherheitsbeleuchtung) aufgeführt. 2.1 Wichtige medizinische Systeme Für den Normenanwender stellt sich hier die Frage, was wichtige - und, was dann unwichtige medizinische Systeme sind und wer dar über entscheidet! Unabhängig von der gesetz lichen Vorgabe, wonach die verantwortliche Leitung eines medizinisch genutzten Bereichs bei der Ermittlung der richtigen medizinischen Gruppe nach Abschnitt 710.30 auch die Not wendigkeit der sicheren Stromversorgung berücksichtigen muss, muss hier der Elektro fachplaner fachkundig beraten! Die Benennung eines Schutzziels in VDE-Normen soll die eigentlichen Leistungsmerk male der elektrischen Anlage definieren, für die sie bestimmt ist. Es definiert durch seine Ansprüche unter anderem die Planungs- und Errichtungsgrundlagen für die daraus gefor derte Technik. Autor Elektromeister Dipl.-Ing. (FH) Hans-Joachim Slischka (VDE), Berlin, ist Fachberater für Elektrotechnik in der Medizin und Referent des eplanerforums. Der Autor dankt Herrn Ralph Schwerdtfeger, Geschäftsführer der ASE Gmb H (Systeme der Notstrom- und Brandschutztechnik), Kaarst, für die Unterstützung bei der Ausarbeitung dieses Fachbeitrags. eplanerforum 2014/2015 Tagesseminare für Elektrofachplaner Elektrische Anlagen für medizinische Ein richtungen stehen im Mittelpunkt des kommenden eplanerforums. Dabei geht es um die haftungssichere Planung nach den geltenden Normen und Rechtsvorschriften, insbesondere · DIN VDE 0100-710:2012-10 in Verbin dung mit · DIN VDE 0100-710 Beiblatt 1:2014-06 sowie zutreffende Anforderungen aus tangierenden Normen für · elektrische Anlagen für Sicherheits zwecke · Notbeleuchtung und/oder Sicherheitsbeleuchtung · Überspannungsschutz. Behandelt werden ebenso besondere elek trotechnische Sicherheitsanforderungen · bei Schnittstellen zu Anlagen der Kom munikations- und Informationstechnik, z. B. Rufanlagen, · für Räume der Physio-, Hydro- und Balneotherapie, · für Räume zur Versorgung, z. B. Küche, Krankenhausapotheke. Schwerpunkte sind: · Gefährdungsbeurteilungen · Voraussetzungen für eine rechtssichere Planung, · Risiken bei der Planung nach Normen, deren Inhalte als Mindestanforderungen zu sehen sind und · mögliche Rechtsfolgen bei Nichterfüllung der vertraglich geschuldeten Leistungen. Hier die geplanten Termine und Tagungsorte in der Übersicht: · 19. September 2014 in Berlin · 7. November 2014 in Stuttgart · 14. November 2014 in Leipzig · 28. November 2014 in Hannover · 6. März 2015 in Nürnberg · 24. April 2015 in Köln · 22. Mai 2015 in Dresden Weitere Informationen und Anmeldung unter www.eplanerforum.de 650 Elektropraktiker, Berlin 68 (2014) 8 eplanerforum Für die Praxis Wenn das Schutzziel für die Planung, Errich tung und für den Betrieb von elektrischen Anlagen für medizinische Einrichtungen zu beschreiben ist, ist unbestritten, dass der Patient im Mittelpunkt stehen muss. Das bedeutet, dass alle Gefährdungsbeurteilungen im Anwendungsbereich von DIN VDE 0100-710 den Patienten als Ausgangspunkt aller Betrachtungen haben. Dabei ist zu beachten, dass alle elektrischen (Sicherheits-) Normen so erstellt sind, dass ein Mensch, der sich in normaler körperlicher Verfassung befindet, jederzeit ausreichend geschützt ist. Es wird also davon ausgegan gen, dass er in einer solchen geistigen und körperlichen Verfassung ist, um auf seine Umwelt entsprechend zu reagieren. Anders verhält es sich bei einem Patienten, der durch Analgesie (Schmerzlinderung) oder Anästhesie (Schmerzausschaltung) in seinem natürlichen Reaktionsvermögen beeinträchtigt ist und sich zum Beispiel gegen die ungewollte Einwirkung des elektrischen Stromes nicht wehren kann. Auch körperliche und/oder geis tige Beeinträchtigungen erfordern ebenso zusätzliche Schutzmaßnahmen wie Patienten mit unvorhersehbaren Verhaltensweisen, z. B. Kinder. Hieraus ist erkennbar, dass die in Normen be nannten Schutzziele nur ein Leitfaden für die Ermittlung der besonderen Anforderungen sein kann. Insofern ist es richtig, dass für jede medizinische Einrichtung - unabhängig von ihrer Größe und der Zweckbestimmung - vom verantwortlichen medizinischen Personal ge meinsam mit dem oder den Verantwortlichen für die Arbeitssicherheit die Einordnung in eine der 3 Gruppen von medizinisch genutzten Be reichen nach Abschnitt 710.3 vorzunehmen ist. 3 Medizinisch genutzte Bereiche Nach DIN VDE 0100-710 Abschnitt 710.30 hat zur Gewährleistung der Sicherheit von Patienten während der Diagnostik, Therapie und Pflege das verantwortliche medizinische Personal und der/die Verantwortliche(n) für die Arbeitssicherheit eine Einteilung der medizinisch genutzten Bereiche in eine von 3 Gruppen vorzunehmen. Bei der Festlegung der Gruppeneinteilung ist zu klären, welche medizinischen Verfahren innerhalb des jewei ligen Bereichs durchgeführt werden bzw. werden sollen. Zunächst muss man beachten, dass die Gruppe 0 aus Sicherheitsgründen grundsätz lich keine Daseinsberechtigung mehr besitzt und deshalb eine Einordnung mit folgender Begründung unterbleiben sollte: · Es gibt keinen medizinisch genutzten Be reich, in dem keine Anwendungsteile von medizinischen elektrischen Geräten zum Einsatz kommen. · Unabhängig davon gibt es seit Inkraftsetzung von DIN VDE 0100-410 seit dem 01.06.2007 die Anforderung, dass in Wechselspannungs systemen ein zusätzlicher Schutz durch Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen vorgesehen werden muss für ... Steckdosen mit einem Bemessungsstrom nicht größer 20 A, die für die Benutzung durch Laien und zur allgemeinen Verwendung bestimmt sind. Die verbleibenden Gruppen 1 und 2 unterschei den sich dadurch, ob die Unterbrechung oder der Ausfall der Stromversorgung zu einem Ausfall von medizinischen elektrischen Gerä ten oder medizinischen elektrischen Systemen führt, die für den Patienten · eine Bedrohung für die Gesundheit oder eine Lebensgefahr darstellt, und/oder · zu einer unzulässigen physischen oder psychischen Belastung führen kann, und/ oder Tafel a Staatliche Vorschriften und Regelungen zur Allgemein- und Sicherheitsbeleuchtung [1] Arbeitsschutzgesetz (Arb Sch G) [2] Verordnung über Arbeitsstätten (Arb Stätt V) [3] ASR V3a.2 Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten [4] ASR A2.3 Technische Regel für Arbeits stätten; Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan [5] ASR A3.4 Technische Regel für Arbeits stätten; Beleuchtung [6] ASR A3.4/3 Technische Regel für Arbeits stätten; Sicherheitsbeleuchtung, optische Sicherheitsleitsysteme [7] DIN EN 12464-1:2011 Licht und Beleuch tung - Beleuchtung von Arbeitsstätten - Teil 1: Arbeitsstätten in Innenräumen [8] DIN EN 12464-2:2014 Licht und Beleuch tung - Beleuchtung von Arbeitsstätten - Teil 2: Arbeitsplätze im Freien [9] DIN EN 12665:2011 Licht und Beleuch tung - Grundlegende Begriffe und Kriterien für die Festlegung von Anforderungen an die Beleuchtung [10] DIN EN 1838:2013 Angewandte Lichttech nik - Notbeleuchtung [11] DIN 5035-3:2006-07 Beleuchtung mit künstlichem Licht - Teil 3: Beleuchtung im Gesundheitswesen [12] DIN 5035-6:2006-11 Beleuchtung mit künstlichem Licht - Teil 6: Messung und Bewertung [13] DIN 5035-7:2004-08 Beleuchtung mit künstlichem Licht - Teil 7: Beleuchtung von Räumen mit Bildschirmarbeitsplätzen [14] DIN 5034-1: 2011-07 Tageslicht in Innen räumen - Teil 1: Allgemeine Anforderun gen [15] DIN 5034-2:1985-02 Tageslicht in Innen räumen; Grundlagen [16] DIN 5034-3:2007-02 Tageslicht in Innen räumen - Teil 3: Berechnung [17] DGUV Information 207-016 (bisher: BGI/ GUV-I 8681) Neu- und Umbauplanung im Krankenhaus unter Gesichtspunkten des Arbeitsschutzes [18] DGUV Information 207-017 (bisher: BGI/ GUV-I 8681-1) Neu- und Umbauplanung im Krankenhaus unter Gesichtspunkten des Arbeitsschutzes - Anforderungen an Funk tionsbereiche [19] ASR A1.3 Sicherheits- und Gesundheits schutzkennzeichnung [20] DIN VDE 0100-710: 2012-10 Errichten von Niederspannungsanlagen; Elektrische Anlagen für medizinische Bereiche [21] DIN VDE 0100-560:2013-10 Errichten von Niederspannungsanlagen; Elektrische An lagen für Sicherheitszwecke [22] DIN EN 60601-1 (VDE 0750-1):2013-12 Medizinische elektrische Geräte; Teil 1: Allgemeine Festlegungen für die Sicherheit einschließlich der wesentlichen Leistungs merkmale a Einteilung der Allgemein- und Sicherheitsbeleuchtung Beleuchtung von Arbeitsstätten in medizinischen Bereichen DIN EN 12464-1; DIN EN 12464-2, DIN EN 12665; DIN 5053-3; DIN 5035-7; ASR A3.4; ASR A3.4/3; ASR V3a.2; DGUV 207-016; DGUV 207-017 Beleuchtung mit Tageslicht künstliche Beleuchtung Notbeleuchtung (DIN EN 1838) im Freien in Gebäuden Sicherheitsbeleuchtung Ersatzbeleuchtung Antipanikbeleuchtung Sicherheitsbeleuchtung für Rettungswege Sicherheitsbeleuchtung für Arbeitsplätze mit besonderer Gefährdung Gefährdungsbeurteilung nach Arb Sch G: Unfallgefahr? nein eplanerforum Für die Praxis · den Verlust von nicht wiederbeschaffbaren Untersuchungsergebnissen zur Folge haben kann. Die Beurteilung der Patientengefährdungen bei Unterbrechung oder Ausfall der elektri schen Versorgung ist nicht nur auf den Ausfall der direkt am Patienten eingesetzten elektro medizinischen Geräte bzw. Systeme zu be schränken, sondern auch auf jene technischen Anlagen und Systeme, die direkt oder indirekt die medizinische Versorgung des Patienten außerhalb von medizinisch genutzten Räumen sicherstellen. Dazu gehören beispielsweise elektrische Antriebe (Pumpen usw.) für medi zinische Flüssigkeiten oder Gase, Klimaan lagen für bildgebende Systeme (Röntgen, CT, MRT), raumlufttechnische Anlagen einschließ lich Steuerung und Überwachung, also Anlagen, die den medizinischen Erfolg absichern müssen. 3.1 Not- und Sicherheitsbeleuchtung Die besonderen Anforderungen an die Not- bzw. Sicherheitsbeleuchtung sind im Abschnitt 710.560.9 Anwendungen für Notbeleuchtung/ Sicherheitsbeleuchtung aufgeführt. Die hier enthaltenen Anforderungen beziehen sich aber ausnahmslos auf die erforderlichen Mindest beleuchtungsstärken für festgelegte Bereiche, die im Falle eines Netzausfalls nach einer maximalen Umschaltzeit von 15 s aus einer Stromquelle für Sicherheitszwecke gewährleis tet sein müssen. Hierbei handelt es sich um · Standorte für Schalt- und Steuergeräte für Notstromgeneratorsätze, · Standorte für Hauptverteiler der Allgemeinen Stromversorgung und der Stromversorgung für Sicherheitszwecke, · Bereiche, in denen lebenswichtige Dienste vorgesehen sind, · Standorte der Feuermeldezentrale und von Überwachungsanlagen, · Räume in medizinisch genutzten Bereichen der Gruppe 1; hier muss in jedem dieser Räume mindestens eine Leuchte von der Stromquelle für Sicherheitszwecke versorgt werden. · Räume in medizinisch genutzten Bereichen der Gruppe 2, in denen mindestens 50 % der Beleuchtungseinrichtungen von der Stromquelle für Sicherheitszwecke versorgt werden müssen. Vergeblich sucht man in diesem Normenab schnitt die Sicherheitsbeleuchtung auf den Flucht- und Rettungswegen; die normative Anforderung hierfür ist im Abschnitt 710.559.101 Beleuchtungsstromkreise zu finden: In Rettungswegen müssen die elektrischen Leuchten wechselweise auf die Stromversorgung für Sicherheitszwecke geschaltet sein. Häufig übersehen bzw. überlesen wird in der Praxis die Festlegung, dass eine Not- bzw. Sicherheitsbeleuchtung auch in Bereichen vorzusehen ist, in denen (besser: die für) lebenswichtige Dienste vorgesehen sind. Ähnlich wie bei der Einordnung in die richtige medizinische Raumgruppe hat auch hier das medizinische Personal das Sagen: auch hier gelten die zuvor beschriebenen Einordnungs kriterien bei Unterbrechung oder Ausfall der Stromversorgung, und die muss das medizi nische Personal als Lösungsaufgabe dem Elektrofachplaner schriftlich vorgeben! Beispiele für derartige lebenswichtige Dienste, die den medizinischen Erfolg sichern sollen, sind beispielsweise Anlagen und Systeme · zur Dokumentation der am Patienten durch geführten Untersuchungen und/oder Be handlungen, · der Telekommunikation für die Diagnostik und Therapie (Telemedizin), · zur Ver- und Entsorgung, · Anlagen für ein klinisches Risikomanagement mit der Einbindung der Medizintechnik, · Sterilisationsanlagen. Dazu gehören aber auch Kühlanlagen, Kom munikations- und Rohrpostanlagen, Einrich tungen des Katastrophenschutzes und er forderlichenfalls Küchenausrüstungen. Der guten Ordnung halber soll auch noch auf alle Ladegeräte für Akkumulatoren hingewiesen werden, die in Geräten für die Kommuni kation und Information sowie in medizini schen elektrischen Geräten Verwendung finden. 4 Nicht medizinische Bereiche von Krankenhäusern In der Praxis wird häufig übersehen, dass die zuvor gemachten Ausführungen über lebenswichtige Dienste auch auf Bereiche zutreffen, die direkt nichts mit der medizi nischen Versorgung von Patienten zu tun haben. Dies soll am Beispiel der Versorgung mit Medikamenten und medizinischen Hilfs mitteln deutlich gemacht werden. So haben Apotheken als Teil des Gesundheitssystems den gesetzlicher Auftrag, die ordnungs gemäße Arzneimittelversorgung der Bevöl kerung sicherzustellen. Dies ist im Apothe kengesetz und der Apothekenbetriebsord nung geregelt. Danach dürfen öffentliche Apotheken nur Medikamente (Arzneien) - also Stoffe oder Stoffzusammensetzungen, die als Mittel mit Eigenschaften zur Heilung oder zur Verhütung menschlicher oder tierischer Krankheiten bestimmt sind oder aber im oder am menschlichen oder tierischen Richter X:Users:richter:Desktop:Anzeigen-Downloads:Janitza-oBZ.pdf Messtechnik der Klasse A UMG 512 Spannungsqualitäts-Analysator Zertifiziertes Klasse A Messgerät Grid Vis® -Basic PQ-Analysesoftware inklusive EN 50160 Report www.janitza.de 652 Elektropraktiker, Berlin 68 (2014) 8 eplanerforum Für die Praxis Körper verwendet oder einem Menschen bzw. Tier verabreicht werden können, um entweder die menschlichen bzw. tierischen physiologischen Funktionen durch eine pharmakolo gische, immunologische oder metabolische Wirkung wiederherzustellen, zu korrigieren oder zu beeinflussen oder eine medizinische Diagnose zu erstellen - verkaufen, da sie Waren besonderer Art sind und oft Erklärung und Beratung in besonderem Ausmaß erfor dern. Der Verkauf muss zwingend durch pharmazeutisches Personal erfolgen. Eine Sonderstellung im Gesundheitswesen nehmen die sogenannten Krankenhausapotheken ein. Dies sind Apotheken im Kranken haus, die im Wesentlichen nur die stationären Bereiche und gegebenenfalls die Ambulanzen eines Krankenhauses mit Arzneimitteln be liefern. Im Bild b sind die Versorgungsauf gaben von Krankenhausapotheken darge stellt. Daraus ist erkennbar, dass diese Einrichtungen eine wesentlich größere Ver sorgungsaufgabe zu erfüllen haben als die öffentlichen Apotheken. Hier gilt der Grund satz: je größer und bedeutungsvoller für die medizinische Versorgung schwerkranker und verletzter Patienten das Krankenhaus ist, umso wichtiger sind die zu erfüllenden Auf gaben von Krankenhausapotheken. So ver fügen mindestens alle Universitätskliniken und Unfallkliniken über eigene Krankenhaus apotheken, die rund um die Uhr mit ihren pharmazeutischen Leistungen den medizini schen Bereichen zur Verfügung stehen. Hier stellt sich natürlich die Frage, ob Krankenhausapotheken in den Anwendungsbereich von DIN VDE 0100-710 fallen? 4.1Apotheke als medizinischer Bereich? Nach Abschnitt 710.1 sind die besonderen Anforderungen anzuwenden für elektrische Anlagen in medizinisch genutzten Bereichen, um die Sicherheit für die Patienten und das medizinische Personal zu gewährleisten. Der medizinisch genutzte Bereich ist definiert als Bereich, der für Zwecke der Diagnose, Behandlung (einschließlich kosmetischer Behandlung), Überwachung und Pflege von Patienten bestimmt ist. Weder allgemeine Apotheken noch Kranken hausapotheken fallen danach in den Anwen dungsbereich der Norm, aber: Sowohl öffentliche Apotheken als auch Krankenhausapotheken sind Arbeitsstätten im Sinne der Arbeitsstättenverordnung, die bekanntermaßen zusammen mit dem Ar beitsschutzgesetz die EU-Richtlinie 89/654/ EWG umsetzt. Deshalb gelten u. a. auch die gesetzlichen Unfallverhütungsvorschriften (UVV), die seit 2000 als Berufsgenossenschaftliche Vor schriften für Arbeitssicherheit und Gesund heitsschutz (BGV) bezeichnet werden, hier also die ASR A3.4 Beleuchtung und die ASR A3.4/3 Sicherheitsbeleuchtung, optische Sicherheitsleitsysteme. 4.2 Krankenhausapotheken Als Arbeitsstätte müssen der erste und gege benenfalls der vorhandene zweite Flucht weg in ihrem gesamten Verlauf mit einer Sicher heitsbeleuchtung ausgerüstet werden, siehe zutreffende Arbeitsstättenrichtlinien ASR A 2.3 und ASR A 3.4/3. Darüber hinaus fordern die genannten technischen Regeln für Arbeits stätten eine Sicherheitsbeleuchtung in Arbeits bereichen mit besonderer Gefährdung. In Krankenhausapotheken sind derartige Arbeitsbereiche vorhanden, sie verfügen über Laboratorien, in denen durch das Freisetzen von Krankheitserregern, von giftigen, sehr giftigen oder radioaktiven Stoffen akute Ge fährdungen für die Beschäftigten auftreten können. Darüber hinaus kommen teilweise langnachlaufende Arbeitsmittel mit nicht zu schützenden bewegten Teilen zum Einsatz, die Unfallgefahren verursachen können. Fazit: In Krankenhausapotheken sind Arbeits bereiche vorhanden, für die eine Sicherheits beleuchtung erforderlich ist und die die Anfor derungen von DIN VDE 0100-710 Abschnitt 710.560 erfüllen muss. Darüber hinaus ist aus pharmazeutischer und auch aus medizinischer Sicht zu entscheiden, ob die Notwendigkeit besteht, dass bedeu tungsvolle Arbeitsprozesse durchgeführt wer den, die eine Ersatzbeleuchtung erforderlich machen. Hierbei sind nicht nur die medizinischen Aspekte zu beachten, sondern auch die mög lichen wirtschaftlichen Folgen bei Ausfall der Stromversorgung, die zu nicht brauchbaren Medikamenten aus der Eigenanfertigung (Salben, Lösungen) unter Verwendung hoch wertiger Grundstoffe führen. Insofern ist die Beschränkung auf die Sicher heit- und/oder Ersatzbeleuchtung nicht aus reichend; neben der Krankenhausapotheke sind auch eine Reihe anderer Bereiche vor handen, für die eine Versorgung aus einer Stromquelle mit einer Umschaltzeit von höchs tens 15 s (Abschnitt 710.560.6.104.2) oder aus einer Stromquelle mit einer Umschaltzeit über 15 s (Abschnitt 710.560.104.3) erfolgen muss. Der Verantwortliche für die medizinische Nut zung hat durch Gefährdungsbeurteilungen sowohl aus Sicht des Arbeitsschutzes (für die Beschäftigten) als auch aus dem allgemeinen Recht (Fürsorgepflichten für die ihm anvertrau ten Patienten) Gefährdungen auszuschließen. Er kann und muss sich in aller Regel hierzu fachkundig beraten lassen, da er selten über das notwendige (elektro-) technische Fachwis sen verfügt. Es obliegt dem Elektrofachplaner, den verantwortlichen Arzt und seine Helfer diesbezüglich fachkundig zu beraten. Diese Beratung muss schriftlich dokumentiert und vom medizinisch Verantwortlichen unterschrie ben werden. Erst dann darf der Elektrofach planer mit seinen vertraglich übernommenen Pflichten beginnen! Krankenhausapotheke Apotheke im Krankenhaus zur Belieferung der Stationen, Diagnose-/Therapieeinrichtungen und Ambulanzen mit Arzneimitteln der pharmazeutischen Industrie, aber zusätzlich mit Aufgaben der Arzneimittelherstellung Arzneimittelinformation Logistik individuelle, patientenorientierte Medikamentenanfertigung, z. B. · sterile Infusions- und Injektionslösungen · nicht sterile Arzneimittel in individueller Dosierung (Kapseln, Tinkturen, Salben...) · Entwicklung neuer Arzneimittel (Tropfen und Säfte für Kinder; konservierungsmittelfreie Arzneimittel für Allergiker...) auf moderne EDV gestützte Arzneimittelberatung der Ärzteschaft, Pflegeteams und Patienten Alle Dienstleistungen zur rechtzeitigen und qualitätsgerechten Arzneimittel unter Einhaltung aller fachlichen und gesetzlichen Auflagen, wirtschaftlich und rationell durch · Produktprüfung und Produktauswahl · kostengünstigen Einkauf und wirtschaftliche Arzneimittelkommissionierung z. B. durch Kommissionier-roboter, Unit Doseautomaten, prozesssichere Transportsysteme, Mikrologistik · Unterhalt eines Notfalldepots · Rufbereitschaft zur Abgabe oder Herstellung von Medikamenten rund um die Uhr bei Notfällen/ Akuterkrankungen klinisch-pharmazeutische Patientenberatung/ -betreuung (z. B. Onkologie, Pädiatrie) Arzneimittelrecherchen in speziellen Fragestellungen Erstellung/Pflege von Informationsdatenbanken Dokumentation von negativen Arzneimittelwirkungen Arzneimittelanamnese Analytik: z. B. Rohstoffkontrolle, Stabilitäts- und Kompatibilitätsuntersuchungen, Qualitätssicherung b Versorgungsaufgaben von Krankenhausapotheken

Autor
  • H.-J. Slischka
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