Elektrotechnik
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Messen und Prüfen
Reiseadapter/Steckdosenadapter
ep11/2004, 2 Seiten
betrieb in das Installateurverzeichnis des zuständigen Verteilungsnetzbetreibers eingetragen und somit berechtigt sind, die angegebene Arbeit auszuführen. Ich betone das ausdrücklich, da mich Ihre Aussage „Auf Wunsch des Kunden habe ich ... eine Isolationsmessung nach VDE 0100 Teil 610 durchgeführt“ sehr verwundert. Sowohl die Prüfung der geänderten Anlage nach DIN VDE 0100 Teil 610 als auch das Ausfertigen eines Prüfprotokolls (Konformitätserklärung) sind für einen Elektrofachbetrieb und für jede Elektrofachkraft Selbstverständlichkeiten. Dass diese Pflicht vom Elektrofachbetrieb erst nach der Aufforderung durch den Auftraggeber erfüllt wird, ist ungewöhnlich und unverständlich. Leitungen. Die alten Leitungen können verbleiben, wenn sie sich in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden und ihre Zuordnung (Querschnitt, Legungsart) zu den nunmehr vorhandenen neuen LS-Schaltern den aktuellen Normen (DIN VDE 0100 Teil 410/430 usw.) entspricht. Prüfdokumentation. Dem Auftraggeber haben Sie zu bestätigen, dass sich der von Ihnen errichtete Verteiler in einem normengerechten Zustand befindet. Dies erfolgt am besten und vollständigsten, wenn Sie dazu die Prüfdokumentation 7000 für elektrische Anlagen des Pflaum-Verlags verwenden. Die Bestätigung des normgerechten Zustands kann aber nur dann erfolgen, wenn Sie durch eine entsprechende Prüfung nach DIN VDE 0100 Teil 610 den Nachweis angetreten haben, dass die von Ihnen veränderte Anlage, also der Verteiler mit den von diesem versorgten Stromkreisen, der Norm DIN VDE 0100 entspricht sowie ordnungsgemäß und sicher funktioniert. Dazu sollten Sie z. B. auch nachweisen, dass · der Wiederanschluss der alten Leitungen (einschließlich Schutzleiter) richtig erfolgt ist (Kontrolle des richtigen Anschlusses durch Messungen an den Steckdosen), · die alten Stromkreise einen ausreichenden Isolationswiderstand aufweisen, · eine ordnungsgemäße Abschottung des Verteilers gegenüber etwaigen Leitungskanälen vorhanden ist, · die Abschaltbedingungen für die alte Anlage durch die Schutzeinrichtungen des neuen Verteilers gesichert werden, · die Zuordnung der Schutzeinrichtungen des neuen Verteilers zu denen des vorgeordneten Verteilers (Selektivität, Kurzschlussfestigkeit) ordnungsgemäß ist und · der Verteiler keine zu hohe Innentemperatur annimmt. Die von Ihnen durchzuführende Prüfung der alten Schränke ist somit praktisch eine Wiederholungsprüfung. Sollten Sie dabei Mängel feststellen, so müssen Sie entscheiden, ob der neue Verteiler trotzdem in Betrieb genommen werden kann oder nicht und mit welcher Dringlichkeit diese Mängel zu beseitigen sind. K. Bödeker Reiseadapter/ Steckdosenadapter ? Elektrogeräte, die in Deutschland verwendet werden, müssen auch den deutschen Vorschriften entsprechen. Durch den bei ausländischen Geräten teilweise notwendigen Einsatz von Reiseadaptern ist dieses oft nicht mehr gegeben. Allerdings muss es möglich sein, dass ausländische Firmen zumindest kurzfristig, z. B. auf Messen, ihre Produkte betreiben, ohne dass man erwarten könnte, dass diese Produkte dafür eigens umgebaut werden, um allen Details der örtlichen Vorgaben zu entsprechen. Gibt es Richtlinien, die den Einsatz von ausländischen Geräten regeln? Spielt es dabei eine Rolle, ob der Einsatz kurz- oder langfristig ist (oder sind Reiseadapter generell unvorschriftsmäßige und nur „geduldete“ Geräte? Wie soll man sich z. B. bei amerikanischen Großküchengeräten verhalten, bei denen im Inneren an vielen Kontakten kein Berührungsschutz besteht? Wenn man solche Geräte als Elektriker in Deutschland vorfindet und Reparaturen an ihnen vornehmen soll, muss man den Betreiber ggf. darauf hinweisen, dass er die Geräte abschaffen muss? ! Reiseadapter/Steckdosenadapter. Für diese Betriebsmittel gibt es keine speziellen DIN-VDE-Normen. Sie dürfen in Anlehnung an vorhandene VDE-Bestimmungen in Eigenverantwortung oder vollständig in Eigenverantwortung hergestellt werden. Da solche Betriebsmittel nach Anhang II der Niederspannungsrichtlinie von der Niederspannungsrichtlinie ausgenommen sind (sie ist nicht für Haushaltssteckvorrichtungen einschließlich Haushaltsstecker anzuwenden), ist eine CE-Kennzeichnung auf Basis dieser Richtlinie nicht notwendig. Dennoch können solche Betriebsmittel unter bestimmten Voraussetzungen mit einem CE-Kennzeichen versehen sein. So wird z. B. von einigen Herstellern eine Leuchtdiode eingefügt. Damit fällt das Betriebsmittel unter die EMV-Richtlinie und muss entsprechend dieser Richtlinie mit einer CE-Kennzeichnung versehen sein. Über Einschränkung bezüglich des Verkaufs bzw. der Anwendung solcher elektrischer Betriebsmittel in Deutschland, die nicht unter eine Richtlinie fallen, ist derzeit nichts bekannt. Da es sich bei der Verwendung nicht um eine Errichtung einer elektrischen Anlage handelt, greift Abschnitt 4.1 von DIN VDE 0100-550 (VDE 0100 Teil 550):1988-04 nicht. Darauf hingewiesen sei, dass solche Betriebsmittel vom VDE-Prüfinstitut oder anderen Prüfinstituten geprüft werden und z. B. ein Prüf-oder Überwachungszeichen erhalten können. Bevorzugt sollten daher solche Adapter ausgewählt werden, um die elektrische Sicherheit zu gewährleisten. Elektropraktiker, Berlin 58 (2004) 11 877 Sonstige Betriebs-/Verbrauchsmittel. Anders liegt die Sache bei den in der Anfrage angeführten Betriebs-/Verbrauchsmitteln. Diese werden überwiegend unter die Niederspannungsrichtlinie und/oder Maschinenrichtlinie fallen. Solche Betriebsmittel/Verbrauchsmittel dürfen in Deutschland/Europa daher nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie · den relevanten Richtlinien entsprechen - bei der Maschinenrichtlinie muss auch eine Konformitätsbescheinigung beigefügt sein - und · eine CE-Kennzeichnung auf den Betriebs-/ Verbrauchsmitteln vorhanden ist. Somit gilt, dass ein „Ausländer“ seine mitgebrachten Betriebsmittel/Verbrauchsmittel für den Eigenbedarf vorübergehend über Adapter verwenden darf. Es wäre auch schwierig zu Überwachen, ob diese Betriebsmittel/Verbrauchsmittel, die er im Reisegepäck mitführt, den relevanten Richtlinien entsprechen. Ein Inverkehrbringen ist jedoch nur zulässig, wenn diese Betriebs-/Verbrauchsmittel den relevanten Richtlinien entsprechen. Wo die Grenzen für eine solche Eigenbedarfsverwendung liegen, ist mir nicht bekannt. Fakt ist aber, dass z. B. in den Kasernen ausländischer Streitkräfte solche Betriebs-/Verbrauchsmittel, die nicht den relevanten Richtlinien entsprechen, über Jahre hinaus zur Anwendung kommen. Von der Richtlinienkonformität sind auch solche Betriebs-/Verbrauchsmittel ausgenommen, die auf Messen oder Ausstellungen vorübergehend gezeigt werden. Bezüglich der Reparatur gilt, dass eine solche formal nicht durchgeführt werden kann, da sie ja nach den für dieses Betriebs-/Verbrauchsmittel relevanten „außereuropäischen“ Normen durchgeführt werden müsste. Solche Normen dürften einer deutschen Elektrofachkraft kaum zur Verfügung stehen. W. Hörmann Beleuchtung von Treppenhäusern ? Es wird sehr viel über die neue Beleuchtungsnorm DIN 12 464 gesprochen. Wie ist die Beleuchtungsstärke in Treppenhäusern von Wohnanlagen geregelt, z. B. ein Treppenaufgang mit fünf Geschossen und zehn Wohnungen? Der TÜV sagt aus: In Anlehnung an Arbeitsstätten nach alter Norm 100 lx und jetzt 150 lx. Meiner Meinung nach ist das nicht richtig. Man benötigt aber eine klare Aussage für den Bauherren. ! In DIN EN 12 6464-1:2003-03 „Beleuchtung von Arbeitsstätten in Innenräumen“ ist festgelegt, dass bis Mai 2003 dieser Norm in der Aussage entgegenstehende nationale Normen und Verordnungen zurückzuziehen sind. Das betrifft Teile der DIN 5035, die in der o. g. EN-Norm enthalten sind. Allerdings wird unter „Anwendungsbereich“ in der DIN EN 126464-1 auch darauf hingewiesen, dass in ihr keine Anforderungen an die Beleuchtung von Arbeitsstätten in Hinblick auf den betrieblichen Arbeitsschutz festgelegt sind und Regelungen hierzu in anderen Arbeitsgremien zu erarbeiten sind. Diese Regelung hinsichtlich des betrieblichen Arbeitsschutzes ist in Deutschland in der ASR7/3 „Künstliche Beleuchtung“ getroffen. Allerdings sind deren beleuchtungstechnische Anforderungen auf Grund des Erscheinungsdatums dieser ASR weitgehend inhaltsgleich mit der alten DIN 5035. Dadurch ergeben sich in vielen Fällen unterschiedliche Forderungen zwischen DIN EN 12 464-1 und ASR 7/3, z. B. auch für „Verkehrswege in Gebäuden“: · ASR 7/3: 2.3 Treppen, Fahrtreppen und geneigte Verkehrswege: 100 lx; · DIN EN 12 464-1: Tabelle 5.1, Ref.-Nr. 1.1.2 Treppen, Rolltreppen, Fahrbänder: 150 lx. Von der Kommission Arbeitsschutz und Normung (KAN), St. Augustin und den Berufsgenossenschaften wurde schon im Vorfeld der Veröffentlichung der DIN EN 12464 darauf hingewiesen, dass von verantwortlicher Stelle für den Arbeitsschutz geplant ist, die ASR 7/3 zu aktualisieren und mit eigenen Beleuchtungsvorgaben auszustatten. Der derzeitige Bearbeitungsstand hierfür ist mir leider nicht bekannt. Die Schlussfolgerung daraus wäre für den angesprochenen Fall, dass aus Sicht des Arbeitsschutzes 100 lx nach ASR 7/3 gültig sind. R. Baer Bauhandwerksicherung Seine Erlebnisse zur Bauhandwerksicherung (§648a BGB) in der Praxis schildert Elektromeister Joachim M.: Aus eigenem Erleben möchte ich Ihnen schildern, was mir passiert ist. Meine Fachkollegen mögen daraus lernen. Im September 2001 schloss ich mit einer „soliden“ Baufirma einen VOB-Pauschalvertrag zur Komplettsanierung von 16 Wohnungen zum Preis von 50000 DM inkl. MwSt. gemäß Angebot. Kurz nach der Unterschrift erkannte ich, dass diese Firma bereits zwei Insolvenzen hinter sich und einige Handwerkerfirmen offensichtlich geprellt hatte. Ich forderte nun Sicherheit und bekam nach einigem Hin und Her tatsächlich vier einzelne Sicherheitsbürgschaften über je 10000 DM. Es gab einen Zahlungsplan: 20000 DM (40 % der Vertragssumme) nach Rohinstallation von acht Wohnungen, das Gleiche bei den weiteren acht Wohnungen und 10000 DM nach Abnahme. Die erste Zahlung erfolgte einigermaßen problemlos. Die zweite Zahlung wurde verweigert und Installationen im Keller verlangt (auch Zählerschrank). Um jetzt Rechtssicherheit zu erhalten, schaltete ich einen Rechtsanwalt ein. Besondere Kompetenz erhoffte ich mir vom Vertragsanwalt der Kreishandwerkerschaft. Alle weiteren Schritte wurden nun abgestimmt. Vom „Elektropraktiker“ bekam ich tatkräftige Hilfe durch die Veröffentlichung meiner Leseranfrage in der Ausgabe 8/2002. Der Rechtsanwalt empfahl mir, für die Zahlung eine Frist zu setzen und nicht weiterzuarbeiten. Im März 2002 schrieb mir die Geschäftsführerin der Baufirma: „Alle Voraussetzungen für die zweite Zahlung sind nun erfüllt.“ Gezahlt wurde trotzdem nicht, stattdessen kamen weitere „Mängelanzeigen“. Die Baufirma kündigte mir ebenfalls im März 2002 den Bauvertrag. Ich musste nun eine Endrechnung erstellen. Dies wurde unter der Anleitung des Anwalts realisiert. Ich verklage die Baufirma. In der Verhandlung kann ich das Gericht von meiner Auffassung überzeugen (so auch die freie Kündigung durch den Besteller). Dennoch wird meine Klage als derzeitig unbegründet abgewiesen, weil meine Schlussrechnung nicht prüffähig wäre. Ich muss in die Revision, die Baufirma geht in Insolvenz (weit über 100 Geschädigte mit Millionenschaden). Der Insolvenzverwalter bestreitet meine Forderung, bietet aber einen Vergleich an (ca. 2/3 der Forderung gegen Herausgabe der Bürgschaften). Falls ich nicht einverstanden wäre, müsse ich halt weiterprozessieren. Er würde Prozesskostenhilfe (Geld des Steuerzahlers) beantragen und ich würde sowieso auf Prozess- und Anwaltskosten sitzen bleiben. Ich willige zähneknirschend ein. Die Vergleichsumme wird gezahlt. Der Anwalt behält einen Teil des Betrages gleich für seine Kostenrechnung ein. Fazit: Vom Elektropraktiker wurde vorbildlich geholfen. Vom ZVEH kam keine, vom Landesinnungsverband unbrauchbare Hilfe. Eine Handwerkszeitung verweigerte Hilfe. Die Handwerkskammer unterstützte nach anfänglichen Irritationen. Nach der Vertragskündigung muss die Schuldnerin nicht mehr die anteilige Vertragssumme zahlen, obwohl sie zwei Wochen vorher schriftlich bestätigte, dass alle Voraussetzungen für die Zahlung nun vorliegen. Ich muss neu abrechnen, und dies liefert wieder Möglichkeiten, die Zahlung zu verweigern. Nur die Hauptforderung wird von der Bürgschaft gedeckt. Der Rechtsanwalt ist der Meinung, ihm stehe eine Vergütung zu, auch wenn seine Leistungen wegen schwerwiegender Mängel (nicht prüffähige Schlussrechnung) nicht zum Ziel geführt haben. Von weit über 100 geschädigten Firmen bin ich wahrscheinlich die einzige mit Sicherung. Dies bringt mir aber auch nur einen Bruchteil meiner Forderungen, die anderen werden sicher ganz leer ausgehen. Ein Vertrauen in einen deutschen Gesetzestext gibt es bei mir nicht mehr. Oder können Kollegen von positiven Erfahrungen berichten? Elektropraktiker, Berlin 58 (2004) 11 878 LESERANFRAGEN/ MEINUNGEN
Autor
- W. Hörmann
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