Praxistipps nach Praxisrecht
Bei einer vorübergehenden Unmöglichkeit, bei der die Schwelle zur dauernden Unmöglichkeit noch nicht genommen wurde, bestünde gegebenenfalls für die Dauer des Leistungshindernisses („Covid-19“) keine Leistungspflicht. Ausgeschlossen wäre somit auch ein Verzug des AN. Im Detail strittig sind ggf. auch mögliche Gegenrechte des AG. Hier wären auch Sonderregelungen, wie z. B. § 6 VOB/B (5) und (7) abzuwägen, die wie bisher bestehen.
Auch wenn sich die Risiken und Auswirkungen schon aufgrund der täglich wechselnden Lage nicht abschließend prognostizieren lassen, sollten Beeinträchtigungen frühzeitig gegenüber dem Geschäftspartner angezeigt werden (Bild 4). Dies sollte der guten Ordnung halber durch eine „klassische“ Behinderungsanzeige erfolgen. Dabei ist konkret (!) darzulegen, wie sich die Covid-19-Krise auf die jeweilige Vertragserfüllung (negativ) auswirkt. Eine derartige Anzeige ist – insbesondere beim VOB/B-Vertrag – notwendig, um die oben skizzierten Folgen geltend machen zu können.
Quellen
BGH, Urteil vom 22.04.2004 III ZR 108/03
WHO-Generaldirektor Dr. Tedros Adhanom Ghebreyesus hat am 30. Januar 2020 den Ausbruch des Neuartigen Coronavirus (2019-nCoV) zu einer gesundheitlichen Notlage von internationaler Tragweite erklärt. Siehe www.euro.who.int
Siehe die Meldung vom 12.03. WHO erklärt COVID-19-Ausbruch zur Pandemie unter ?www.euro.who.int
Leinemann, R. (Hrsg.): VOB/B Kommentar, ?7. Aufl., Werner Verlag, Düsseldorf 2020, § 6 VOB/B Rz. 47. n
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Im Falle widriger Zeiten ist ein (Schutz)Schirm manchmal (
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Verbote bis zur Unverst
- U. Greiner Mai