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Praxistipps nach Praxisrecht

Teil 6: Corona-Virus/Covid-19 – besondere Zeiten, besondere Maßnahmen, besondere Chancen, aber auch besondere Risiken
ep5/2020, 4 Seiten

Vorrangig werden dazu in diesem Teil der Serie aktuelle Beiträge von Rechtsanwälten besprochen und in den Kontext der Planung und Ausführung von Elektro- und Beleuchtungsanlagen „transformiert“. Dazu können sich die Leser im nachfolgenden Beitrag einen kurzen Überblick verschaffen, wie mit der besonderen Situation im Umfeld von Planung und Bau umgegangen werden könnte.


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Bei einer vorübergehenden Unmöglichkeit, bei der die Schwelle zur dauernden Unmöglichkeit noch nicht genommen wurde, bestünde gegebenenfalls für die Dauer des Leistungshindernisses („Covid-19“) keine Leistungspflicht. Ausgeschlossen wäre somit auch ein Verzug des AN. Im Detail strittig sind ggf. auch mögliche Gegenrechte des AG. Hier wären auch Sonderregelungen, wie z. B. § 6 VOB/B (5) und (7) abzuwägen, die wie bisher bestehen.

Auch wenn sich die Risiken und Auswirkungen schon aufgrund der täglich wechselnden Lage nicht abschließend prognostizieren lassen, sollten Beeinträchtigungen frühzeitig gegenüber dem Geschäftspartner angezeigt werden (Bild 4). Dies sollte der guten Ordnung halber durch eine „klassische“ Behinderungsanzeige erfolgen. Dabei ist konkret (!) darzulegen, wie sich die Covid-19-Krise auf die jeweilige Vertragserfüllung (negativ) auswirkt. Eine derartige Anzeige ist – insbesondere beim VOB/B-Vertrag – notwendig, um die oben skizzierten Folgen geltend machen zu können.

Bild 4


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Quellen

BGH, Urteil vom 22.04.2004 – III ZR 108/03

„WHO-Generaldirektor Dr. Tedros Adhanom Ghebreyesus hat am 30. Januar 2020 den Ausbruch des Neuartigen Coronavirus (2019-nCoV) zu einer gesundheitlichen Notlage von internationaler Tragweite erklärt.“ Siehe www.euro.who.int

Siehe die Meldung vom 12.03. „WHO erklärt COVID-19-Ausbruch zur Pandemie“ unter ?www.euro.who.int

Leinemann, R. (Hrsg.): VOB/B Kommentar, ?7. Aufl., Werner Verlag, Düsseldorf 2020, § 6 VOB/B Rz. 47. n


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Im Falle widriger Zeiten ist ein (Schutz)Schirm manchmal (


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Verbote bis zur Unverst

Autor
  • U. Greiner Mai
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