Neue Regelungen zur 44-Euro-Freigrenze für Sachbezüge
Hintergrund
Wer die Arbeit seiner Mitarbeiter bislang nicht nur mit Barlohn vergüten, sondern zusätzliche Anreize schaffen und Wertschätzung zum Ausdruck bringen wollte, konnte hierbei Sachbezüge gewähren. Monatlich kann dies bis zu 44 Euro steuerbegünstigt gewährt werden. Bei dieser Freigrenze gab es jedoch in der Vergangenheit immer wieder Streit darum, was zählt (noch) als Sachbezug und was fällt unter den lohnsteuerpflichtigen Barlohn? Die Abgrenzung bereitet insbesondere bei Gutscheinen, Prepaid- und Geldkarten praktische Schwierigkeiten. Hiermit soll seit dem 1. Januar 2020 Schluss sein, denn der neue § 8 Einkommensteuergesetz (EStG) schafft nach den Vorstellungen von Bundestag und Bundesrat nun eine klare Abgrenzung zwischen Sachbezügen und Barlohn auch im Hinblick auf die bislang umstrittenen Fälle.
Die Neuregelungen in der betrieblichen Praxis
Zunächst bleibt festzuhalten, dass auch weiterhin ein Freibetrag in Höhe von 44 Euro pro Monat für Sachbezüge gewährt wird. Hieran hat der Gesetzgeber nichts geändert. Das heißt, dass Gutscheine und/oder Prepaidkarten bis zu einem Betrag von maximal 44 Euro grundsätzlich an Mitarbeiter ausgegeben werden dürfen, ohne dass dies der Lohnsteuer unterfällt, wenn und soweit es sich hierbei um Sachbezüge handelt. Bei der Frage danach, was als steuerbegünstigte Sachbezüge anzuerkennen ist, hat der Gesetzgeber die Anforderungen nunmehr verschärft. Das Ziel des Gesetzgebers ist es insoweit, eine klare Grenze zwischen steuerpflichtigen Barlohn einerseits und steuerfreien Sachbezügen andererseits zu ziehen, um hierdurch Rechtssicherheit für die praktische Umsetzung zu schaffen. Zusammengefasst bedeutet dies für die Betriebe nun folgendes:
Seit dem 01.01.2020 fallen unter den steuerpflichtigen Barlohn nunmehr alle Geldleistungen, die an einen bestimmten Zweck gebunden sind, sowie Leistungen in Form von Geldsurrogaten (z. B. Kreditkarten, Guthabenkarten) als auch nachträglich gewährte Kostenerstattungen durch den Arbeitgeber.
Achtung:Zum steuerpflichtigen Barlohn zählen auch Geschenke in Form von Geldbeträgen.
Die Möglichkeit einer Entgeltumwandlung ist nach den Neuregelungen seit dem 01.01.2020 nicht mehr möglich. Arbeitgeber müssen derartige Zugaben nun nicht mehr an Stelle, sondern zusätzlich zum Arbeitslohn ihren Mitarbeitern gewähren.
Als steuerbegünstigte Sachbezüge kommen zukünftig Gutscheine und Geldkarten sowie wiederaufladbare Geschenkkarten in Betracht.
Achtung:Für die Einstufung als Sachbezug ist für die benannten Zugaben jedoch unbedingt erforderlich, dass (a) die Mitarbeiter hiermit ausschließlich Waren oder Dienstleistungen beziehen können und insbesondere keine Barauszahlung möglich ist. Zudem ist (b) darauf zu achten, dass die entsprechenden Karten nur innerhalb Deutschlands eingesetzt werden können. Unter Umständen ist noch erforderlich, dass (c) mit den jeweiligen Partnern (= Stellen, bei denen die Karten eingelöst werden können) entsprechende vertraglich Vereinbarungen getroffen wurde.
Praxisfall: Tankgutschein
Fraglich ist hierbei, wie die in der Praxis beliebten Tankgutscheine nach den Neuregelungen ab dem 01.01.2020 zukünftig einzuordnen sind. Zur Verdeutlichung dieser Problematik, sollen einmal einige ausgewählte Fallkonstellationen gemäß den Neuregelungen bewertet werden, ohne dass dies Anspruch auf Vollständigkeit begründet und keine Beratung im Einzelfall ersetzt:
Der Arbeitgeber erwirbt an einer bestimmten Tankstelle einen Gutschein in Höhe von maximal 44 Euro und übergibt ihn einem seiner Mitarbeiter. Diese Fallkonstellation dürfte auch unter den Neuregelungen als steuerbegünstigter Sachbezug anzuerkennen sein, wenn hiermit ausschließlich in Deutschland getankt werden und man sich den Betrag nicht auszahlen lassen kann.
Der Arbeitgeber hat mit einer Tankstelle eine Rahmenvereinbarung getroffen, wonach die Mitarbeiter dort regelmäßig tanken können. Am jeweiligen Monatsende erfolgt die Abrechnung mit dem Arbeitgeber innerhalb der 44-Euro-Freigrenze. Diese Fallkonstellation dürfte zukünftig problematisch sein. Denn fraglich ist hierbei, ob man nicht von der Gewährung eines (steuerpflichtigen) Geldsurrogats sprechen kann, da ein Gutschein tatsächlich nicht ausgehändigt wird. Gleichwohl könnte man diese Fälle auch als „indirekte“ Gutscheine ansehen, die lediglich über den Weg einer vereinfachten elektronischen Abrechnung gewährt werden. Eindeutig ist dies allerdings nicht.
Der Arbeitgeber gestattet seinen Mitarbeitern, dass diese frei tanken dürfen und zahlt ihnen dann Spritkosten in Höhe von 44 Euro zurück. Diese Fallkonstellation dürfte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt als steuerbegünstigten Sachbezug anzusehen sein. Diese Zahlung muss somit versteuert werden.
Der Arbeitgeber händigt seinen Mitarbeitern eine Tankkarte aus, die jedoch vom jeweiligen Mineralölkonzern oder aber von einem Tankstellenverbund ausgegeben wurde. Bei Nutzung dieser Tankkarte wird der Gutschein, anders als gefordert, nicht unmittelbar beim Aussteller (Konzern oder Verbund) eingelöst. Die Mitarbeiter lösen den Gutschein vielmehr bei der jeweiligen (rechtlich selbstständigen) Tankstelle ein. Ob diese Fälle zukünftig unter den steuerpflichtigen Barlohn oder die steuerbegünstigten Sachbezüge fallen, bleibt abzuwarten, wobei einiges für eine Zuordnung als steuerpflichtigen Barlohn spricht.
Fazit
Ob die Neuregelungen tatsächlich Erleichterungen für die Praxis mit sich bringen, bleibt abzuwarten. Zwar ist zuzugestehen, dass die Definition und Abgrenzung zwischen Barlohn und Sachbezügen handhabbarer ist. Gleichwohl scheinen praktische Erleichterungen und eine verständliche Anwendung hiermit nicht einherzugehen. Im Zweifel sollte man somit auch weiterhin sein Steuerbüro oder andere qualifizierte Stellen um Rat fragen. ■
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- A. Rehfeldt