Neue Regelungen zur 44-Euro-Freigrenze für Sachbezüge
Der Arbeitgeber gestattet seinen Mitarbeitern, dass diese frei tanken dürfen und zahlt ihnen dann Spritkosten in Höhe von 44 Euro zurück. Diese Fallkonstellation dürfte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt als steuerbegünstigten Sachbezug anzusehen sein. Diese Zahlung muss somit versteuert werden.
Der Arbeitgeber händigt seinen Mitarbeitern eine Tankkarte aus, die jedoch vom jeweiligen Mineralölkonzern oder aber von einem Tankstellenverbund ausgegeben wurde. Bei Nutzung dieser Tankkarte wird der Gutschein, anders als gefordert, nicht unmittelbar beim Aussteller (Konzern oder Verbund) eingelöst. Die Mitarbeiter lösen den Gutschein vielmehr bei der jeweiligen (rechtlich selbstständigen) Tankstelle ein. Ob diese Fälle zukünftig unter den steuerpflichtigen Barlohn oder die steuerbegünstigten Sachbezüge fallen, bleibt abzuwarten, wobei einiges für eine Zuordnung als steuerpflichtigen Barlohn spricht.
Fazit
Ob die Neuregelungen tatsächlich Erleichterungen für die Praxis mit sich bringen, bleibt abzuwarten. Zwar ist zuzugestehen, dass die Definition und Abgrenzung zwischen Barlohn und Sachbezügen handhabbarer ist. Gleichwohl scheinen praktische Erleichterungen und eine verständliche Anwendung hiermit nicht einherzugehen. Im Zweifel sollte man somit auch weiterhin sein Steuerbüro oder andere qualifizierte Stellen um Rat fragen. ■
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- A. Rehfeldt