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Betriebsführung | Finanzen/Steuern

Neue Regelungen zur 44-Euro-Freigrenze für Sachbezüge

Wer seinen Mitarbeitern steuerbegünstigte Sachbezüge gewährt, muss jetzt wichtige gesetzliche Änderungen beachten
ep3/2020, 2 Seiten

Gute Leute sind heutzutage schwer zu finden. Das Stichwort lautet hierbei: Fachkräftemangel. Um seine Mitarbeiter im Betrieb zu halten und um Anreize zum Verbleib zu schaffen, reicht es oftmals nicht mehr aus, den eigentlichen (Mindest-)Lohn zu zahlen. Immer beliebter wird in diesem Zusammenhang die Gewährung von Sachbezügen. Das gilt insbesondere auch deshalb, weil Sachbezüge bis zu einer Freigrenze von monatlich 44 Euro steuerbegünstigt sind. In diesem Bereich traten zum Jahresbeginn 2020 wesentliche Neuregelungen in Kraft, die in der betrieblichen Praxis zu beachten sind.


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  • Der Arbeitgeber gestattet seinen Mitarbeitern, dass diese frei tanken dürfen und zahlt ihnen dann Spritkosten in Höhe von 44 Euro zurück. Diese Fallkonstellation dürfte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt als steuerbegünstigten Sachbezug anzusehen sein. Diese Zahlung muss somit versteuert werden.

  • Der Arbeitgeber händigt seinen Mitarbeitern eine Tankkarte aus, die jedoch vom jeweiligen Mineralölkonzern oder aber von einem Tankstellenverbund ausgegeben wurde. Bei Nutzung dieser Tankkarte wird der Gutschein, anders als gefordert, nicht unmittelbar beim Aussteller (Konzern oder Verbund) eingelöst. Die Mitarbeiter lösen den Gutschein vielmehr bei der jeweiligen (rechtlich selbstständigen) Tankstelle ein. Ob diese Fälle zukünftig unter den steuerpflichtigen Barlohn oder die steuerbegünstigten Sachbezüge fallen, bleibt abzuwarten, wobei einiges für eine Zuordnung als steuerpflichtigen Barlohn spricht.

  • Fazit

    Ob die Neuregelungen tatsächlich Erleichterungen für die Praxis mit sich bringen, bleibt abzuwarten. Zwar ist zuzugestehen, dass die Definition und Abgrenzung zwischen Barlohn und Sachbezügen handhabbarer ist. Gleichwohl scheinen praktische Erleichterungen und eine verständliche Anwendung hiermit nicht einherzugehen. Im Zweifel sollte man somit auch weiterhin sein Steuerbüro oder andere qualifizierte Stellen um Rat fragen. ■


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    Autor
    • A. Rehfeldt
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