Neue Regelungen zur 44-Euro-Freigrenze für Sachbezüge
Als steuerbegünstigte Sachbezüge kommen zukünftig Gutscheine und Geldkarten sowie wiederaufladbare Geschenkkarten in Betracht.
Achtung:Für die Einstufung als Sachbezug ist für die benannten Zugaben jedoch unbedingt erforderlich, dass (a) die Mitarbeiter hiermit ausschließlich Waren oder Dienstleistungen beziehen können und insbesondere keine Barauszahlung möglich ist. Zudem ist (b) darauf zu achten, dass die entsprechenden Karten nur innerhalb Deutschlands eingesetzt werden können. Unter Umständen ist noch erforderlich, dass (c) mit den jeweiligen Partnern (= Stellen, bei denen die Karten eingelöst werden können) entsprechende vertraglich Vereinbarungen getroffen wurde.
Praxisfall: Tankgutschein
Fraglich ist hierbei, wie die in der Praxis beliebten Tankgutscheine nach den Neuregelungen ab dem 01.01.2020 zukünftig einzuordnen sind. Zur Verdeutlichung dieser Problematik, sollen einmal einige ausgewählte Fallkonstellationen gemäß den Neuregelungen bewertet werden, ohne dass dies Anspruch auf Vollständigkeit begründet und keine Beratung im Einzelfall ersetzt:
Der Arbeitgeber erwirbt an einer bestimmten Tankstelle einen Gutschein in Höhe von maximal 44 Euro und übergibt ihn einem seiner Mitarbeiter. Diese Fallkonstellation dürfte auch unter den Neuregelungen als steuerbegünstigter Sachbezug anzuerkennen sein, wenn hiermit ausschließlich in Deutschland getankt werden und man sich den Betrag nicht auszahlen lassen kann.
Der Arbeitgeber hat mit einer Tankstelle eine Rahmenvereinbarung getroffen, wonach die Mitarbeiter dort regelmäßig tanken können. Am jeweiligen Monatsende erfolgt die Abrechnung mit dem Arbeitgeber innerhalb der 44-Euro-Freigrenze. Diese Fallkonstellation dürfte zukünftig problematisch sein. Denn fraglich ist hierbei, ob man nicht von der Gewährung eines (steuerpflichtigen) Geldsurrogats sprechen kann, da ein Gutschein tatsächlich nicht ausgehändigt wird. Gleichwohl könnte man diese Fälle auch als „indirekte“ Gutscheine ansehen, die lediglich über den Weg einer vereinfachten elektronischen Abrechnung gewährt werden. Eindeutig ist dies allerdings nicht.
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- A. Rehfeldt