Brand durch fehlerhafte elektrische Kontakte
Die nicht brandgeschädigten Gebäudeverteiler in der Liegenschaft befinden sich in einem sehr schlechten Zustand.
Am begutachteten Verteiler sind ohne ergänzende Maßnahmen zum Schutz gegen elektrischen Schlag unzulässige Ergänzungen und Erweiterungen in der Installationsanlage vorgenommen worden (Bild 2).
Inhaltliche Anforderungen der Normen
Die inhaltlichen Anforderungen aus der zutreffenden TGL und der VDE-Norm sind in den infrage kommenden Normenabschnitten weitestgehend gleich. Das Anpassen der elektrischen Anlage einschließlich der Schaltgerätekombinationen an den Stand der aktuell gültigen Normen ist zu keinem Zeitpunkt gefordert worden. Für das sogenannte Beitrittsgebiet haben aber die Berufsgenossenschaften als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung u. a. auch für Verteilungen aller Art Anpassungsanforderungen zur Erreichung der hierfür geltenden sicherheitstechnischen Regeln aufgestellt. In der DGUV-Vorschrift 3 wird der Unternehmer aufgefordert, einen festgestellten Mangel an einer elektrischen Anlage oder einem Betriebsmittel unverzüglich beheben zu lassen. Zusätzlich sind
als Anhang 1 zur DGUV V 3 Anpassungsanforderungen für elektrische Betriebsmittel aufgenommen und
im Jahr 1995 in der BGI 755 [5] durch die damalige Berufsgenossenschaft Feinmechanik und Elektrotechnik (BGEFE) verbindliche Ertüchtigungsmaßnahmen für den sicheren Betrieb von NS-Schaltanlagen ISA 2000 bestimmt, die bis zum 31.12.1999 realisiert werden mussten.
Diese Maßnahmen sollten sinngemäß für andere Schaltgerätekombinationen umgesetzt werden. Hierzu gehört auch der unzureichende Berührungsschutz an SNV-Verteilungen, der allerdings durch Ertüchtigungsmaßnahmen gemäß geltender DIN VDE-Normen nicht oder nur schwer gewährleistet werden konnte.
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