Elektrotechnik
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Messen und Prüfen
Maschinenprüfungen und Prüfdokumentation
ep6/2010, 2 Seiten
Normative Anforderungen. Wie sich aus
dieser Anfrage entnehmen lässt, ist der
Fragesteller bei einem Hersteller typischer
elektrischer Maschinensteuerungen tätig. Üblicherweise
besteht die elektrotechnische
Ausrüstung solcher Maschinen aus mehreren
Komponenten (u. a. Schaltschrank, Klemmkästen,
Motoren usw.) Diese Maschinen
Folgende Antworten auf die gestellten Fragen ergeben sich aus den zuvor angeführten Vorgaben: Es ist nicht ausreichend, lediglich das Prüfprotokoll einer einzelnen Komponente der Maschine weiterzugeben. Der Hersteller muss vielmehr die Sicherheit der gesamten Maschine betätigen. Das Protokoll des Schaltschrankes wäre mit zu übergeben, wenn sich der Hersteller bei der Prüfung der Maschine auf die im Schrank bereits durchgeführten Prüfungen und deren Ergebnisse bezieht. Natürlich hat er die Sicherheit der gesamten Maschine zu gewährleisten und zu verantworten und muss somit an dieser Maschine und deren Teilen alle dafür notwendigen Prüfungen vornehmen. Für alle in dieser Anfrage angeführten Komponenten – die ja wohl alle ebenso wie der Schaltschrank von ihrem Produzenten geprüft wurden – ist nachzuweisen, dass sie sich auch im Zusammenwirken mit den anderen Komponenten in einem einwandfreien (d. h. auch sicheren) Zustand befinden. Dies erfolgt durch die in § 19 von [2] vorgegebenen Prüfungen und durch weitere Prüfgänge – z. B. die Ableit-/Schutzleiterstrommessung gemäß DIN VDE 0701-0702 [4] und die Bestimmung des Drehfelds nach DIN VDE 0100-600 [5] – wenn dies in Abhängigkeit von der Konstruktion der jeweiligen Maschine sinnvoll ist. Ob diese und/oder welche anderen Prüfungen durchgeführt werden „müssen“, hängt davon ab, ob dafür nach Ansicht des Herstellers eine Notwendigkeit besteht, d. h. ob die jeweiligen Prüfergebnisse/Messwerte zum Nachweis der angestrebten Sicherheit erforderlich sind.
Auf alle Fälle muss ein Verantwortlicher des herstellenden Betriebs für die Sicherheit der Maschinen also auch dafür zuständig sein, dass diese dem Kunden (Betreiber) in einem sicheren (d. h. geprüften) Zustand übergeben werden. Dieser hat dann auch festzulegen
- werden von dem Hersteller entsprechend dem der Umsetzung von Europäischen Richtlinien dienenden Geräte- und Produktsicherheitsgesetz – GPSG [1] an Kunden verkauft und somit „In den Verkehr gebracht“ und
- müssen deshalb „... den dort vorgesehenen Anforderungen an Sicherheit und Gesundheit und sonstigen Voraussetzungen für das in Verkehr bringen entsprechen und Sicherheit und Gesundheit der Verwender... bei bestimmungsgemäßer Verwendung oder vorhersehbarer Fehlanwendung nicht gefährden ...“ (sinngemäß aus [1]).
- die Maschine wird unter Beachtung der geltenden Sicherheitsregeln – hier vor allem die Europäische Norm DIN EN 60204-1 (VDE 0113-1) [2] – hergestellt,
- der Hersteller muss die Vorgaben des § 6 von [1] hinsichtlich der Kennzeichnung mit dem CE-Zeichen einhalten,
- der Hersteller muss bei dem „Inverkehrbringen“ sicherstellen, dass die Verwender alle Informationen (d. h. Dokumentation mit Gebrauchs- und Wartungsanleitung, Transportvorgaben, Bewertung des Restrisikos usw.) erhalten, um die Maschine ordnungsgemäß und sicher anwenden zu können (§ 4 in [1]).
- der Hersteller hat selbst zu entscheiden, welche Prüfungen – im Werk bzw. bei der Montage und vor der ersten Inbetriebnahme (BetrSichV [3] ) – an seiner Maschine vorzunehmen sind, um Kunden eine sichere Maschine übergeben zu können.
Folgende Antworten auf die gestellten Fragen ergeben sich aus den zuvor angeführten Vorgaben: Es ist nicht ausreichend, lediglich das Prüfprotokoll einer einzelnen Komponente der Maschine weiterzugeben. Der Hersteller muss vielmehr die Sicherheit der gesamten Maschine betätigen. Das Protokoll des Schaltschrankes wäre mit zu übergeben, wenn sich der Hersteller bei der Prüfung der Maschine auf die im Schrank bereits durchgeführten Prüfungen und deren Ergebnisse bezieht. Natürlich hat er die Sicherheit der gesamten Maschine zu gewährleisten und zu verantworten und muss somit an dieser Maschine und deren Teilen alle dafür notwendigen Prüfungen vornehmen. Für alle in dieser Anfrage angeführten Komponenten – die ja wohl alle ebenso wie der Schaltschrank von ihrem Produzenten geprüft wurden – ist nachzuweisen, dass sie sich auch im Zusammenwirken mit den anderen Komponenten in einem einwandfreien (d. h. auch sicheren) Zustand befinden. Dies erfolgt durch die in § 19 von [2] vorgegebenen Prüfungen und durch weitere Prüfgänge – z. B. die Ableit-/Schutzleiterstrommessung gemäß DIN VDE 0701-0702 [4] und die Bestimmung des Drehfelds nach DIN VDE 0100-600 [5] – wenn dies in Abhängigkeit von der Konstruktion der jeweiligen Maschine sinnvoll ist. Ob diese und/oder welche anderen Prüfungen durchgeführt werden „müssen“, hängt davon ab, ob dafür nach Ansicht des Herstellers eine Notwendigkeit besteht, d. h. ob die jeweiligen Prüfergebnisse/Messwerte zum Nachweis der angestrebten Sicherheit erforderlich sind.
Auf alle Fälle muss ein Verantwortlicher des herstellenden Betriebs für die Sicherheit der Maschinen also auch dafür zuständig sein, dass diese dem Kunden (Betreiber) in einem sicheren (d. h. geprüften) Zustand übergeben werden. Dieser hat dann auch festzulegen
- wie die Vorgaben aus [1] umzusetzen sind,
- ob eine Typprüfung selbstständig oder durch eine externe Prüfstelle vorgenommen wird sowie
- wo und wie die einzelnen Maschinen zum Nachweis der Sicherheit einer Stückprüfung unterzogen werden.
Quellen
Gesetz über technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte (Geräte- und Produktsicherheitsgesetz GPSG)
DIN EN 60204-1 (VDE 0113-1):2007-06 Sicherheit von Maschinen Elektrische Ausrüstung von Maschinen Teil 1: Allgemeine Anforderungen.
Betriebssicherheitsverordnung BetrSichV vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777), zuletzt geändert durch Artikel 8 der Verordnung vom 18. Dezember 2008.
DIN VDE 0701-0702 (VDE 0701-0702):2008-06 Prüfung nach Instandsetzung, Änderung elektrischer Geräte Wiederholungsprüfung elektrischer Geräte Allgemeine Anforderungen für die elektrische Sicherheit.
DIN VDE 0100-600 (VDE 0100-600): 2008-06 Errichten von Niederspannungsanlagen Teil 6: Prüfungen.
Autor
- K. Bödeker
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