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Ist das noch erlaubt?

Über die Grenzen zwischen Aufmerksamkeit und Bestechung Interview mit Dr. Olaf Methner, Fachanwalt für Arbeitsrecht von der Kanzlei Rechtsanwälte Baum · Reiter & Collegen aus Düsseldorf
ep8/2020, 2 Seiten

Die Einladung zum Abendessen, die gute Flasche Rotwein, der Ausflug auf das Münchner Oktoberfest. Was früher ganz normal war, ist heute mitunter nicht mehr zulässig. Bestechung und Vorteilsnahme stehen im Raum. Was ist in Ordnung, was nicht – und wo verläuft die Grenze?


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Früher – ja da war alles anders! Einladungen zum üppigen Abendessen, Freikarten für Sportereignisse und zu Weihnachten eine Kiste Wein. Was damals als normales Mittel der gegenseitigen Wertschätzung zwischen Geschäftspartnern gesellschaftlich durchaus akzeptiert war, verursacht heute mitunter Verwunderung oder Befremden – bis hin zum Vorwurf der Bestechung. Doch wo verlaufen die Grenzen zwischen „noch in Ordnung“ und „nicht mehr in Ordnung“? Wirft man einen Blick ins Gesetzbuch, regelt § 299 des Strafgesetzbuches (StGB) unter dem vielsagenden Titel „Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr“ das Thema wie folgt:

  • (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer im geschäftlichen Verkehr als Angestellter oder Beauftragter eines Unternehmens

1.einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge, oder

2.ohne Einwilligung des Unternehmens einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen eine Handlung vornehme oder unterlasse und dadurch seine Pflichten gegenüber dem Unternehmen verletze.

  • (2) Ebenso wird bestraft, wer im geschäftlichen Verkehr einem Angestellten oder Beauftragten eines Unternehmens

1.einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen ihn oder einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge, oder

2.ohne Einwilligung des Unternehmens einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen eine Handlung vornehme oder unterlasse und dadurch seine Pflichten gegenüber dem Unternehmen verletze.

Das ist deutlich. Sind damit sämtliche Aufmerksamkeiten passé? Dazu hat der ep Dr. Olaf Methner, Fachanwalt für Arbeitsrecht von der Kanzlei Rechtsanwälte Baum · Reiter & Collegen aus Düsseldorf im Interview befragt. Er empfiehlt u. a. frühzeitig konkrete Regelungen zu dieser nicht ganz einfachen Thematik im Unternehmen zu vereinbaren und diese auch zu kommunizieren.

Dazu gehört in aller Regel auch, dass beispielsweise Ehegatten oder Partner bei Geschäftsessen und bei geschäftlich veranlassten Einladungen nichts verloren haben. Hier ist die Grenze hin zur Bestechlichkeit schnell überschritten. Ebenso wichtig zu betonen ist, dass die Thematik bei Beamten nochmals kritischer zu beurteilen ist. Auch hier lohnt wieder ein Blick in das Gesetz. § 334 des Strafgesetzbuches (StGB) besagt: „Wer einem Amtsträger, einem Europäischen Amtsträger, einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einem Soldaten der Bundeswehr einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, daß er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.“ Hier ist also in ganz besonderer Weise Vorsicht geboten! Aufmerksamkeiten gegenüber Beamten – unabhängig vom Ziel und Zweck des Schenkens – sollte man tunlichst unterlassen, um sich und dem Empfänger Ärger zu ersparen.

Kleine Aufmerksamkeiten im Geschäftsleben, die früher vielleicht üblich waren, sind heute mitunter strafbar. Wo verläuft die Grenze zwischen „erlaubt“ und „strafbar“?

Dr. Methner: Dies hängt vom Einzelfall ab. Am besten sollte ein Unternehmen dies für seine Mitarbeiter klar definieren. Entscheidend ist, ob das Geschenk noch als nette Geste zu verstehen ist oder ob eine Gegenleistung hieraus erwartet wird.

Gibt es einheitliche Wertgrenzen in den Unternehmen, bis zu denen Aufmerksamkeiten angenommen werden dürfen?

Dr. Methner: Nein, solche klaren Grenzen gibt es leider nicht. Als Faustregel kann man den Betrag von 50 € nehmen, bis zu dem noch ein Geschenk des Kunden zulässig ist. Es kommt aber – wie oben erwähnt – auf die Umstände des Einzelfalls an. Bei Zweifeln über die Rechtmäßigkeit sollte der Mitarbeiter zumindest seinen Chef informieren.

Gibt es prinzipiell Unterschiede zwischen Großunternehmen und kleinen Handwerksbetrieben in Bezug auf das Thema?

Dr. Methner: Ja. Je größer das Unternehmen ist, desto sensibler sollte mit dem Thema umgegangen werden. In kleinen Betrieben kann es vielleicht noch üblich sein, dass sich langjährige Kunden einfach nur persönlich erkenntlich zeigen wollen. In größeren Unternehmen kann hier schon mal eine höhere Aufmerksamkeit für unzulässige Bestechungsversuche erforderlich sein.

Wie gehen Großunternehmen mit der Thematik heute um?

Dr. Methner: Regelmäßig formulieren Großunternehmen für ihre Mitarbeiter klare Vorgaben, z. B. ab welchem Wert Zuwendungen gemeldet oder von vornherein zurückgewiesen werden müssen. Hier kann auch geregelt werden, in welchem Zeitraum diese Wertgrenzen eingehalten werden müssen. Zudem werden Verantwortliche benannt, an die sich Mitarbeiter bei Fragen oder Zweifelsfällen wenden können. Schließlich werden die Mitarbeiter für die Thematik sensibilisiert und entsprechend geschult.

Wie sollten Geschäftsführer von kleinen- und mittelständischen Unternehmen die Problematik aus Ihrer Sicht richtig angehen?

Dr. Methner: Geschäftsführer sollten die Problematik ernst nehmen und rechtzeitig hiergegen Vorsorge treffen, bevor es tatsächlich zu einem Problem kommt. Um die nötige Organisation im Unternehmen einzurichten, sollte man am besten externe Berater hinzuziehen, die je nach Größe und Struktur des Unternehmens die geeignete Lösung finden können.

Wenn dennoch einmal ein Mitarbeiter ein zweifelhaftes Geschenk angenommen hat, wie sollte man sich dann als Vorgesetzter verhalten?

Dr. Methner: Der Vorgesetzte sollte prüfen, ob der Mitarbeiter nur nachlässig war oder ob eine gewisse Gier dabei im Spiel war. Bei einem einmaligen Vergehen kann ein ernstes Gespräch, eine Ermahnung oder eine förmliche Abmahnung ausreichen. Wenn die Unzulässigkeit der Geschenkannahme offensichtlich war, kann auch eine sofortige Kündigung des Mitarbeiters in Betracht kommen. In jedem Fall sollte das zweifelhafte Geschenk zurückgeschafft werden, wenn dies noch möglich ist. n

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Kleine Aufmerksamkeiten im Gesch

Autor
  • U. Weber
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