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Elektrotechnik | Elektrosicherheit | Schutzmaßnahmen | Regenerative/Alternative Energien

Begutachtung von Photovoltaikanlagen

ep11/2015, 5 Seiten

Zu den Ausführungen im Beitrag "Begutachten von Photovoltaik-Anlagen" (ep 05-2015) habe ich folgende Anmerkungen: 1. Soweit die DIN VDE 0100-100 vorschreibt, dass u. a. Sachwerte gegen Schäden durch Überspannung geschützt sein müssen, welche die Folge von atmosphärischen Einwirkungen oder von Schaltüberspannungen sind, müssten in jedem Gebäude, egal ob Einfamilienhaus, Nebengebäude oder Betriebsgebäude, grundsätzlich Überspannungsschutzmaßnahmen berücksichtigt werden. Dieses ist aber in der Praxis nie der Fall. Es stellt sich die Frage: Ist die Hausinstallation eines Einfamilienhauses damit überhaupt VDE-konform? Welche rechtlichen Konsequenzen hat das Fehlen von Überspannungsschutzeinrichtungen? Diese können sich doch nur von einer Risikoeinschätzung – insbesondere vom Sachversicherer und Betreiber einer elektrischen Anlage durchgeführt – festmachen und nicht ausschließlich von einer allgemein gehaltenen Angabe aus der VDE-Norm. Das gilt meiner Meinung nach auch bei PV-Anlagen. 2. Nicht zutreffend ist die Aussage, dass bei einer baulichen Anlage ohne Blitzschutzsystem nach DIN EN 62305 „Blitzschutz“, Teil 3, Beiblatt 5, die PV-Anlage gegen Überspannung zu schützen ist. Wo steht das? Es sind lediglich Hinweise vorhanden, dass man mit dem Einbau von SPDs bei Gebäuden ohne äußeren Blitzschutz Schäden aus Überspannungen reduzieren kann. Von einem Muss ist keine Rede. Im Übrigen enthält das Beiblatt 5 nur ergänzende Hinweise zu den Regelungen zur Ausführung von Blitzschutzanlagen bei Gebäuden mit PV-Anlagen und somit keine normativen Festlegungen. Es wird immer wieder fälschlicher Weise behauptet, dass gemäß diesem Beiblatt bei PV-Anlagen ein äußerer Blitzschutz installiert werden muss. Die Notwendigkeit dessen ergibt sich ausschließlich aus dem öffentlichen Baurecht, Versicherungsauflagen und einer Risikobetrachtung nach DIN EN 62305-2. 3. Eine PV-Anlage ist keine Gewerbe-Einrichtung. Zu unterscheiden ist zwischen der steuerlichen Einordnung und der Einordnung nach dem Gewerberecht. Hierzu gibt es bereits entsprechende gerichtliche Entscheidungen, welche den Betrieb einer PV-Anlage als private Vermögensverwaltung sehen, wenn • die notwendigen oder nützlichen Geschäfte keinen planmäßigen Geschäftsbetrieb erfordern und • die Höhe der Einnahmen nicht darauf schließen lässt, der Betreiber verschaffe sich damit eine einkommensersetzende, berufsmäßige Einnahmequelle. Insofern ist auch eine Zuordnung nach DIN VDE 0100-443 in Abschnitt 443.3.2 c) „... Auswirkungen auf Gewerbe oder Industrieaktivitäten ...“ nicht zwingend gegeben. Anders sieht es sicherlich bei Betreibergesellschaften mit entsprechenden Großkraftwerken aus, oder wenn PV-Anlagen auf gewerblichen Gebäuden installiert werden. In diesem Zusammenhang entstehen immer wieder unterschiedliche Auffassungen zu einer Prüfungspflicht bei PV-Anlagen, die es zumindest grundsätzlich faktisch so nicht gibt.


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Autor
  • V. Kopecky
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