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Themenbereiche: Leseranfragen, Installationstechnik

Zulässigkeit von DDR-Drehstrom-Steckdosen

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In einem von uns im Jahr 1987 vollständig rekonstruierten Bäckereibetrieb wurden Drehstrom-Steckvorrichtungen 5 x 10 A (System S 80 aus DDR-Produktion) als AP- und UP-Variante mit Klappdeckel eingesetzt (drei Pole oben und zwei Pole unten). Bis heute wurde der Betrieb bereits mehrfach von den Behörden (Gewerbeaufsicht, BG usw.) besucht und Beanstandungen bezüglich der elektrotechnischen Anlage gab es hierbei nicht. Ein Bericht der Präventionsabteilung der BGN (Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten) erklärt nun jedoch den Steckverbinder als unzulässig. In dem Bericht heißt es, dass Flachsteck- und Kragensteckverbinder unzulässig sind und gegen CEE-Steckvorrichtungen nach VDE 0623-20 oder Perilex-Steckvorrichtungen nach DIN 49446/DIN 49448 auszuwechseln bzw. zu entfernen seien. Dies gilt für die Anschlüsse einer Brötchenwirk- und Schlagmaschine. Der Betrieb hat insgesamt 20 Geräte und 12 Steckdosen mit dieser Steckvorrichtung ausgerüstet, sodass der Austausch zu einer erheblichen finanziellen Belastung führen würde. Unbestritten ist, dass die ovalen grünen Guss-Stecker aufgrund der unzureichenden Schutzleiterverbindung sofort auszutauschen sind. Neu ist für mich, dass dies auch die fünfpolig ausgeführten 10-A-Steckdosen betrifft. Kann seitens der BG eine Verwechslung vorliegen oder ist die 10-A-Steckvorrichtungen tatsächlich nicht mehr zulässig?

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