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Themenbereiche: Leseranfragen, Arbeitsschutz, Arbeitssicherheit

Teilweiser Berührungsschutz in Schaltanlagen

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Zu der Nachrüstung eines Berührungsschutzes für Bedienvorgänge in Schaltschränken gemäß Anhang 1 von BGV A3 habe ich folgende Fragen: In der betriebseigenen Schreinerei unserer Einrichtung werden noch etwa fünfzehn Altmaschinen betrieben, deren Schaltschränke noch nicht entsprechend BGV A3, § 4, Abs. 6 nachgerüstet wurden (Realisierung des teilweisen Berührungsschutzes für Bedienvorgänge bis 31.12.1999). Die betreffenden Maschinen werden nur gelegentlich benutzt, sodass eine Nachrüstung aus Wirtschaftlichkeitsgründen nicht vertretbar wäre. Zum Teil werden auch die Mindestvorschriften für Arbeitsmittel laut Anhang 1 der BetrSichV nicht vollständig erfüllt. Ist die BGV A3 hierfür noch gültig oder ist die TRBS 2131 Elektrische Gefährdungen anzuwenden? Kann durch die Anbringung eines auffälligen Warnschilds am Schaltschrank, mit dem Text „Öffnen des Schaltschranks nur durch Elektrofachkräfte. Bedienen und Arbeiten am Schaltschrank nur unter Beachtung der 5 Sicherheitsregeln“, auf die Nachrüstung des teilweisen Berührungsschutzes verzichtet werden?

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